Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 18 – Anteile an Kapitalgesellschaften, Steuerberechnung und Durchführung der Besteuerung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
7.4.2 Anteile an Kapitalgesellschaften
Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen ist für die Besteuerung insbesondere die Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen maßgeblich.
Anteile an Kapitalgesellschaften gehören als eigene wirtschaftliche Einheit grundsätzlich zum übrigen Vermögen, wenn sie sich im Privatvermögen des Anteilseigners befinden.
Sie sind nur dann einem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie ertragsteuerlich als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. In diesem Fall sind sie Teil der wirtschaftlichen Einheit eines Gewerbebetriebs und nach den Regelungen der Bedarfsbewertung im Rahmen des Betriebsvermögens zu erfassen.
7.4.2.1 Begünstigungsfähiges Vermögen
Der Katalog des begünstigungsfähigen Vermögens befindet sich in § 13b Abs. 1 ErbStG.
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist ein zum Privatvermögen gehörender Anteil an einer Kapitalgesellschaft (übriges Vermögen) nur dann begünstigungsfähig, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.
7.4.2.2 Besonderheiten im Rahmen der Verschonung
Alle Ausführungen bezüglich der Verschonungsmodalitäten für Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen gelten grundsätzlich im Rahmen der Verschonung für einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft.
Allerdings sind folgende Besonderheiten im Rahmen der Verschonung von Kapitalgesellschaften zu beachten:
- Das Verwaltungsvermögen und der Nettowert des Verwaltungsvermögens sind zunächst rein gesellschaftsbezogen zu betrachten. Daher kommt es nur auf das Vermögen der Kapitalgesellschaft an.
- Um den Wert des letztendlich begünstigen Vermögens ermitteln zu können, muss der berechnete Nettowert des Verwaltungsvermögens der Kapitalgesellschaft auf den Gesellschafter, dessen Anteil verschont werden soll, herunter gerechnet werden. Dies erfolgt nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Kapitalgesellschaft.
- Die Lohnsummenklausel ist auf die maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs der Kapitalgesellschaft zu beziehen.
Beispiel
Der von A vererbte Anteil an der A-GmbH in Höhe von 35 % wird nach §§ 13a, 13b ErbStG regelverschont. Der Anteilswert beträgt 3.918.772 EUR. Das begünstigende Vermögen beläuft sich auf 3.005.029 EUR und das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen auf 913.743 EUR. Zur Zahlung des Anteils wurde ein Darlehen aufgenommen. Dieses betrug zum Zeitpunkt der Aufnahme 100.000 EUR.
- Der zu versteuernde Anteilswert beträgt 1.364.497 EUR (Regelverschonung von 85 %) 3.005.029 x 85% = 2.554.274 Regelverschonung 3.005.029 ./. 2.554.274 = 450.754 vorab Wert der Besteuerung 450.754 + 913.743 = 1.364.497 vorab Wert der Besteuerung + nicht begünstigter Wert
- Das zum Besteuerungszeitpunkt aufgenommene Darlehen in Höhe von 100.000 EUR ist dem Grunde nach als Nachlassverbindlichkeit zu erfassen.
8 Steuerberechnung und Durchführung der Besteuerung
Für die Berechnung und Durchführung der Besteuerung sind die
- die Steuerklassen und
- die Steuersätze
zu berücksichtigen.
8.1 Steuerklassen
Die Steuerklassen werden nach dem persönlichen Verhältnis des/der Erwerber(s) zum Erblasser beziehungsweise Schenkers eingeteilt.
Danach gehören unter anderem zur Steuerklasse I die
- Ehegatten und Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder sowie
- Kinder der Kinder (Enkel).
Die Steuerklassen II und III regeln insbesondere die Verhältnisse zu den Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern. Diese sind wie folgt aufgeteilt:
In die Steuerklasse II fallen:
- die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, * die Geschwister, * die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, * die Stiefeltern, * die Schwiegerkinder, * die Schwiegereltern, * der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
In die Steuerklasse III fallen: - alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschaft- und Schenkungsteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0