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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 13 – Dauer der EM-Rente

4.1 Dauer

Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden die EM-Renten grundsätzlich befristet, also für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gewährt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich dann ergeben, wenn es bei Antrag sehr wahrscheinlich erscheint, dass die Erwerbsminderung des Betroffenen dauerhaft ist. In diesem Ausnahmefall kann die Rentenversicherung dem Betroffenen eine EM-Rente gewähren, die bis zu seiner Regelaltersgrenze ausgezahlt wird.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn der Betroffene an einer vorrübergehenden Erwerbsminderung leidet und aktuell eine Rehabilitationsmaßnahme absolviert oder diese noch aussteht. In diesem Fall kann die EM-Rente vorerst bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden.

Grundsätzlich enden befristet gewährte Renten automatisch nach Ablauf der genehmigten Auszahlungszeit. Tritt bei dem Betroffenen in diesem Zeitraum keine Besserung des gesundheitlichen Zustandes ein und liegt somit noch immer Erwerbsminderung vor, so kann der Betroffene erneut einen Antrag auf EM-Rente stellen. Um zu gewährleisten, dass die neu gewährte Rente im direkten Anschluss an die auslaufende Rente gezahlt wird empfiehlt es sich, den Antrag bereits einige Monate vor Ablauf der auslaufenden Rente zu stellen.
Beispiel
Die selbstständige S ist aufgrund einer plötzlich aufgetretenen schweren Depression voll erwerbsgemindert. Der behandelnde Arzt sieht jedoch gute Chancen für eine Behandlung und verweist S dafür in stationäre psychiatrische Behandlung. Der Genesungsaufenthalt soll bis zum 30.8.2007 dauern. Für diesen Zeitraum bekommt S deswegen eine volle EM-Rente gewährt. Im Laufe des Aufenthalts wird jedoch deutlich, dass S noch mindestens ein Jahr länger bleiben muss. S sollte also spätestens zum 30.5.2007 einen neuen Antrag auf volle EM-Rente stellen. Mithilfe ihres Ehemannes stellt S somit rechtzeitig einen erneuten Antrag und bekommt die EM-Rente nun bis zum 30.8.2008 gewährt. Zu diesem Zeitpunkt tritt eine erhebliche Besserung des geistigen Zustandes der S bei und sie gilt als geheilt. Ihre EM-Rente läuft somit zum 30.08.2008 aus. S kann danach keinen erneuten Antrag auf eine EM-Rente stellen, weil ihre Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt.

Beantragt der Betroffene zum vierten Mal ohne Unterbrechung eine EM-Rente, ergibt sich eine Besonderheit: Die EM-Rente wird bei der vierten Beantragung, also nach neun Jahren, als unbefristete Rente gewährt. Dies gilt jedoch nicht für die Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt. Diese Rente muss immer wieder aufs Neue beantragt werden.

Ganz unabhängig davon, ob eine Rente befristet oder unbefristet gewährt wird, endet sie jedoch spätestens immer zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Regelaltersgrenze erreicht. Die EM-Rente wird dann automatisch in eine reguläre Altersrente nach § 35 SGB VI umgewandelt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Januar 2014


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Normen: § 102 Abs. 2 SGB VI

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