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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 14 – Beginn der EM-Rente

4.2 Beginn

Sowohl die befristete, als auch die unbefristete EM-Rente müssen vom Betroffenen beantragt werden. Näheres zum Antragsverfahren wird in Kapitel 7 erläutert.

Die befristete EM-Rente beginnt nach § 101 SGB VI am Beginn des siebten Monats, in dem die Erwerbsminderung eintritt.

Beispiel
M erleidet am 07.07.2010 einen Autounfall und wird dadurch erwerbsunfähig. Im August 2010 stellt er einen Antrag auf volle EM-Rente. Die Rente wird ihm ab 01.02.2011 gewährt und ausgezahlt.

Die unbefristete EM-Rente beginnt nach § 99 SGB VI in dem Monat, in dem die Voraussetzungen für die Bewilligung einer EM-Rente vorliegen. Der Antrag muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gestellt werden. Stellt der Betroffene den Antrag jedoch nicht rechtzeitig, so beginnt die Rente erst in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

Beispiel
M erleidet am 07.07.2010 einen Autounfall und wird dadurch erwerbsunfähig. Seine Erwerbsfähigkeit ist langfristig geschädigt und es besteht nur wenig Hoffnung auf Besserung. Stellt M bis zum 07.10.2010 einen Antrag auf EM-Rente, so wird ihm diese rückwirkend zum 01.07.2010 gewährt. M verpasst diese Frist jedoch und stellt seinen Antrag erst zum 15.10.2010. Er erhält die EM-Rente deswegen erst ab dem 01.10.2010.

Ein Sonderfall zum Rentenbeginn ergibt sich, wenn der Betroffene sowohl eine teilweise EM-Rente auf Dauer, als auch eine volle EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt erhält. Die unbefristete Rente wird auch hier, bei rechtzeitiger Antragstellung, ab dem Monat des Eintritts der EM gestellt, die Arbeitsmarktrente erst zum Beginn des siebten Monates nach dem Eintritt der Erwerbsminderung.

Beispiel
Der 59-jährige Bauarbeiter hat seit dem 05.03.2008 Anspruch auf eine teilweise EM-Rente, die er rechtzeitig beantragt. Aufgrund seines hohen Alters und einer schlechten Qualifikation ist er jedoch auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. B steht somit eine volle EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt zu. B erhält deswegen die teilweise EM-Rente vom 01.03.2008 bis 30.09.2008. Ab dem 01.10.2008 erhält er die volle EM-Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Januar 2014


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