Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 15 – Höhe der EM-Rente
5. Höhe und Hinzuverdienstmöglichkeiten
5.1 Höhe
Bei den EM-Renten handelt es sich um beitragsbezogene Leistungen. Je länger und höher ein Versicherter also Pflichtbeiträge abführt, desto höher fällt auch seine EM-Rente aus. Die Rente steigt zudem in der Regel jährlich.
Bei der tatsächlichen Berechnung der individuellen Rentenhöhe handelt es sich jedoch um einen sehr komplexen Vorgang. Im Folgenden soll deshalb nur kurz dargestellt werden, von welchen Faktoren der Rentenbetrag abhängt. Betroffene können sich über ihre individuelle Rentenhöhe jederzeit kostenlos und vollumfänglich durch die Deutsche Rentenversicherung beraten lassen.
Die Formel zur Berechnung der Rente lautet:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenfaktor = monatliche Rente
Entgeltpunkte bestimmen sich dabei durch
- Beitragszeiten
- Zeiten der Kindererziehung
- Beitragsfreie Zeiten
- Beitragsgeminderte Zeiten
- Zu-und Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting unter Ehegatten
Der Zugangsfaktor ergibt sich aus § 77 SGB VI und gibt Auskunft darüber, zu welchem Teil die persönlichen Entgeltpunkte der Rente angerechnet werden. Bei den EM-Renten ergibt sich hier eine Besonderheit: Für jeden Monat, den ein Versicherter vor dem 65. Lebensjahr in Rente geht, erhält er 0,3% Abschlag bei der Rente. Dieser Abschlag ist jedoch nicht höher als 10,8%. Lediglich Personen, die 35 Jahre ohne Pause Pflichtbeiträge entrichtet haben, gehen abschlagsfrei in Rente.
Der aktuelle Rentenwert entspricht einer monatlichen Rentenzahlung für einen Entgeltpunkt bei Durchschnittsverdienst. Dieser verändert sich jedes Jahr. Der aktuelle Rentenwert kann bei der Rentenversicherung erfragt oder jederzeit online eingesehen werden.
Der Rentenfaktor lässt sich am einfachsten berechnen. Er wird mit dem Wert 1,0 angesetzt, wenn der Versicherte eine volle EM-Rente erhält. Bei einer teilweisen EM-Rente beträgt der Rentenfaktor den Wert 0,5. Aus diesem Wert lässt sich somit schließen, dass die teilweise EM-Rente genau die Hälfte der vollen EM-Rente beträgt.
Die tatsächliche Rentenhöhe ergibt sich jedoch erst durch die Berechnung der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung. Hier ergeben sich Unterschiede abhängig davon, ob der Betroffene privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Auch dieser Beitrag kann jederzeit kostenlos bei der Rentenversicherung erfragt werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.
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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2014