Verjährung - was ist das? Teil 1: Bedeutung der Verjährung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Zum Jahresende ist die Verjährung wenn nicht in aller, so doch in vieler Munde.
Aber was bedeutet der Begriff eigentlich genau?
Begriff der Verjährung
§ 214 BGB lautet: ,,Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern``.
Aber es geht noch weiter: ,,Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners."
Die Verjährung vernichten den Anspruch nicht. Der Schuldner ist nur nicht mehr verpflichtet zu zahlen.
Zahlt er dennoch - macht er also die Einrede der Verjährung nicht geltend – ist die Zahlung zu Recht erfolgt und kann nicht zurückverlangt werden.
Übrigens kann der Schuldner, der nach Verjährungseintritt dem Gläubiger einen Scheck oder einen Wechsel übergibt, aus diesen Urkunden mit Erfolg verklagt werden.
Mit der Änderung des Schuldrechts zum 01.01.2002 haben sich viele Verjährungsregelungen geändert. Der Gesetzgeber hat generell die Verjährungsfristen verkürzt: Die regelmäßige Verjährung beträgt nunmehr nur mehr drei Jahre, statt bisher 30 Jahre.
Trotzdem hat sich in manchen Fällen die Position des Gläubigers verbessert: Nunmehr knüpft der Beginn der kurzen Verjährungsfrist nämlich daran an, dass er zunächst einmal erfährt, dass er einen Anspruch hat.
Zum 01.01.2005 trifft dies auch die Anwälte: Während es früher sein konnte, dass der Haftungsanspruch gegen den Anwalt schon verjährt war, bevor dem Mandant bewusst wurde, dass er einen Schaden hat, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist heute erst zu laufen, wenn der Mandant Kenntnis vom Schaden und vom Schadenverursacher hat.
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Harald Brennecke
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Stand: Februar 2005
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