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Der Bebauungsplan - Teil 13 - Inhalt

Inhalt eines Bebauungsplanes

7. Welche Informationen enthält ein Bebauungsplan? - Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

In diesem Kapitel wird dargestellt, nach welchen Kriterien ein Bauvorhaben beurteilt wird, wenn es für das beplante Gebiet einen Bebauungsplan gibt. Man unterscheidet dabei zwei Formen der Bebauungspläne: den einfachen und den qualifizierten Bebauungsplan.

7.1 Der einfache Bebauungsplan

Das Baugesetzbuch gibt in § 30 I vor, welchen Inhalt ein qualifizierter Bebauungsplan haben muss. Dies sind die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen, sowie über die örtlichen Verkehrsflächen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass noch weitere Festsetzungen vorgenommen werden können. Fehlt jedoch eine der eben genannten, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan.

Dann wird ein Bauvorhaben zum einen danach beurteilt, was die Festsetzungen vorgeben. Für die Beurteilungen der „fehlenden“ Festsetzungen sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden:
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich dann nach im Baugesetzbuch festgelegten Parametern, insbesondere im sogenannten „unbeplanten Innenbereich nach § 34 ff. BauGB. Maßgebliches Kriterium für die Zulässigkeit eines Vorhabens in diesem planungsrechtlichen Bereich ist das Einfügen des Vorhabens in die Umgebungsbebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung.

7.2 Der qualifizierte Bebauungsplan und seine inhaltlichen Festsetzungen

Wie eben genannt, ist Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplanes das Vorhandensein bestimmter essentieller Festsetzungen, auf die in der Folge noch eingegangen wird. Fehlt eine von diesen, so handelt es sich um einen einfachen B-Plan.

Die Festsetzungen im Einzelnen:


7.2.1 Die Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen

Die Festsetzung der örtlichen Verkehrsflächen scheint für den Bauherren recht unproblematisch. Darunter versteht man Flächen, die für die allgemeine Nutzung gedacht sind. Vor allen Dingen zählen dazu Straßen, Stellplätze, Verkehrswege, Spielplätze. Sie sind jedoch ebenso im B-Plan eingezeichnet, um einen Gesamtüberblick über das Bauland zu geben. Auf der anderen Seite hat der Bauherr die Pflicht diese für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sollte die Beschaffenheit seines Grundstückes oder der Bebauung dies beschränken. Weiterhin ist die private Bebauung ausgeschlossen. Öffentliche Parkplätze sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

Zur Erinnerung: 6 . VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)

  • Strassenverkehrsflächen
  • öffentliche Parkflächen

Ein - bzw . Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsfächen – (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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