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Das Recht der Baugenehmigung – Teil 07 – Mischnutzung: Dorfgebiete und Mischgebiete

1.1.2.2.2 Mischnutzung

Nach § 1 Abs. 2 BauNVO gibt es drei Baugebiete mit Mischnutzung, die Dorfgebiete nach § 5 BauNVO, die Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO und die Kerngebiete nach § 7 BauNVO.In jedem dieser Gebiete darf gleichrangig mit anderen Nutzungen gewohnt werden. Des kennzeichnet die Gebiete mit Mischnutzung.


1.1.2.2.2.1. Dorfgebiete

Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dient das Dorfgebiet der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Das Dorfgebiet ist ein Baugebiet, mit dem in erster Linie den Belangen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihr Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden soll. Aus diesem Grund hat die Wohnnutzung weit mehr als in anderen Gebieten Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe hinzunehmen.

Gemäß § 5 Abs. 2 BauNVO sind im Dorfgebiet Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazu gehörigen Wohnungen und Wohngebäude einschließlich der Gebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen sowie Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und zudem sonstige Wohngebäude allgemein zulässig. Dies gilt auch für Betriebe zur Be- und Verarbeitung sowie Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, für Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der unter § 11 Abs. 3 BauNVO fallenden Einkaufszentren sowie großflächigen Handelsbetriebe, ferner für Schank- und Speisewirtschaften wie auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
auch wenn sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen.
Weiterhin sind im Dorfgebiet auch sonstige Gewerbebetriebe zulässig, die nicht dorfgebietstypisch sein müssen , Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, wobei unter Gartenbaubetrieben nicht Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung schlechthin zu verstehen sind, sondern solche Betriebe, die nach Größe und Arbeitsweise mit der Zweckbestimmung des Baugebiets vereinbar sind.

Gemäß § 5 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit größerem Einzugsbereich sind im Dorfgebiet unzulässig.

1.1.2.2.2.2. Mischgebiete

Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mischgebiete sind geplante Gemengelagen insofern, als sie als allgemein zulässige Nutzungen in solche vereinigen, die potenziell miteinander in Konflikt geraten können, ohne diesen Konflikt von vornherein zu lösen. Das Mischgebiet vereinigt damit zwei gleichrangig nebeneinander stehende Hauptnutzungen, nämlich das Wohnen und die Unterbringung von Gewerbebetrieben. Die qualitative und quantitative Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit bestimmen die Eigenart des Mischgebiets. Daher muss der Wohnnutzer Beeinträchtigungen durch Gewerbebetriebe hinnehmen, die nicht wesentlich stören, und der Gewerbebetrieb muss sich Einschränkungen durch Wohnnutzung gefallen lassen.

Im Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle und, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.

Ausnahmsweise zulässig sind Vergnügungsstätten außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO genannten Gebiete.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Stand: Januar 2015


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