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Der Bebauungsplan – Teil 29 – Fehlerfolgen bei Mängeln des Bebauungsplans, Nachbarklage


Herausgeber / Autor(-en):
Pascal Bothe
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.5.1 Fehlerfolgen bei Mängeln des Bebauungsplans

Was passiert, wenn bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch die Bauverwaltung Fehler unterlaufen, oder Planaufstellungsschritte falsch gemacht werden? Im Baugesetzbuch ist in den §§ 214 f. dargelegt, inwiefern Fehler zu beachten sind, und welche Folgen daraus entstehen.

Nach den §§ 214 f. BauGB sind nicht alle formalen Fehler beachtlich. Dies führt dazu, dass nur explizit genannte Fehler zu einer Unwirksamkeit führen. Weitere, nicht genannte Verstöße machen den Plan zwar möglicherweise rechtswidrig, aber lassen ihn nicht nichtig und damit unwirksam werden.
Der Hauptprüfungspunkt ist dabei die vorzunehmende Abwägung während der Aufstellung des Bebauungsplans. Um Willkür zu vermeiden, muss gerade die Abwägung Standards genügen, die gesetzlich zwar nicht normiert sind, die das Bundesverwaltungsgericht jedoch in den vergangenen Jahren durch Urteil definiert hat. Anerkannte Fehler sind daher:

Der Abwägungsausfall:
Die sachgerechte Abwägung in Bezug auf öffentliche und private Belange fehlt gänzlich.

Das Abwägungsdefizit:
Es wurden gerade nicht alle erheblichen Belange in der Abwägung betrachtet.

Die Abwägungsfehleinschätzung:
Die Bedeutung eines einzelnen Belanges wurde verkannt.

Die Abwägungsdisproportionalität:
Einzelne Belange wurden untereinander falsch gewichtet.

Sollte das Gericht einen beachtlichen Fehler finden, stellt es, anders als bei der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (beispielsweise eine Baugenehmigung), mit Wirkung für und gegen Jedermann die Unwirksamkeit des Bebauungsplans fest. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist im Rahmen einer Feststellungsklage zu treffen
Hierbei stellt das Gericht fest, dass einer der Abwägungsfehler vorliegt und zur Unwirksamkeit des Plans führt.
Wie aus den genannten Gründen der Unwirksamkeit lässt sich keine Regel aufstellen, wann für welchen Fall was zutrifft. Dies liegt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und bedarf im Zweifel einer schlüssigen Argumentation.

Was ist die Folge eines nichtigen Bebauungsplans?

Das betroffene Gebiet ist also von Anfang an unbeplanter Bereich. Die Einschränkung der Fehler auf beachtliche gilt auch im Rahmen der Anfechtungsklage. Daher gelten die Verfristungsregeln des BauGB (z. B. § 215 BauGB) in dem Anfechtungsprozess des Dritten ebenfalls.


6.5.2 Die Nachbarklage

Gegen eine einem Dritten, z.B. einem Nachbarn, erteilte Baugenehmigung oder einen Bau-Vorbescheid können Sie Klage erheben. Dies setzt voraus, dass dieser Bescheid Sie in Ihren eigenen Rechten verletzt. Ab Bekanntgabe des Bescheides gilt eine Frist von einem Monat.
Doch was passiert, wenn mir der Bescheid nicht bekannt gegeben wird?
Sollte Ihnen die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sein, müssen Sie ohne Verzug Ihre Rechte durch eine Klage geltend machen, sobald Sie erkennen können, dass Sie möglicherweise in Ihren Rechten verletzt sind.Doch Ihre Klage besitzt keine aufschiebende Wirkung – daher können und sollten Sie zunächst zur Verhinderung weiterer Baumaßnahmen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihrer Klage beim für Sie zuständigen Verwaltungsgericht stellen.
Generell gilt:
Nachbarklagen können zulässigerweise nur von Eigentümern angrenzender Grundstücke oder sonstig dinglich Berechtigten erhoben werden. Dabei gilt jedoch die folgende Ausnahme: Unzulässig sind Nachbarklagen, sofern sie Baugenehmigungen auf dem gleichen (eigenen) Grundstück betreffen, wenn anderen Eigentümern dort eine Baugenehmigung gegeben wurde. In diesem Fall bleibt nur der private Rechtsweg.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Pascal Bothe LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Pascal Bothe
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Kontakt: Karlsruhe@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Normen: § 215 BauGB, § 214 BauGB

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