Der Bebauungsplan – Teil 30 – Natur- und Umweltschutzrecht
6.6 Natur- und Umweltschutzrecht
Die Bedeutung des Umweltschutzes nimmt immer weiter zu und ist mittlerweile allgemein anerkannt. Neben besonderen Umweltschutzgesetzen trägt aber insbesondere die Bauplanung in hohem Maße dazu bei, die Umwelt zu schützen. Mit jeder Neuausweisung eines Baugebietes wird die Landschaft verändert. Der Bebauungsplan muss daher eine ausgewogene und mit den Belangen des Naturschutzes vereinbare Nutzung vorsehen und ermöglichen. Das Baugesetzbuch selbst enthält den Grundsatz, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Daher ist es Zielsetzung des Bebauungsplanes, dass vor der Neuausweisung eines Baugebiet auf bislang außerhalb der Bebauung liegenden Flächen zunächst geprüft wird, ob Möglichkeiten der innerörtlichen Entwicklung bestehen. Zwar bedeutet eine Neuausweisung im Innenbereich ebenso wie im bisherigen Außenbereich meist eine Versiegelung von Flächen, doch kann damit zumindest der weitere Landschaftsverbrauch reduziert werden
Im Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Umweltverträglichkeitsprüfung Bestandteil des Verfahrens. Dies ist ein Vorgehen zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt. Beteiligt werden dabei Behörden und die Öffentlichkeit. Damit wird erreicht, dass Entscheidungen über Bauleitpläne erst getroffen werden, wenn die Auswirkungen auf die Umwelt bekannt sind, und die Abwägung eine Unbedenklichkeit ergeben hat. Insbesondere die Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes nimmt großen Einfluss auf die Umweltfaktoren.
Zudem ist es erforderlich, dass für jede versiegelte Fläche Ausgleichsflächen (siehe Abbildungen auf den Folgeseiten) geschaffen werden. Diese liegen zumeist am Randgebiet der Besiedlung. Möglich ist aber auch, dass diese in einem gänzlich anderen Bereich liegen, gar sogar in einer Nachbarkommune. Worauf es ankommt ist ja, dass ein echter Ausgleich geschaffen wurde – und die Natur kennt keine kommunalen Grenzen.
Abbildung 5 - Ausweisung von Ausgleichsflächen im Bebauungsplan
Gezeigt wird hier beispielhaft die Ausweisung von Ausgleichsflächen im Bebauungsplan. Diese muss der durch die Bebauung versiegelten Fläche entsprechen. Möglich ist eine Bepflanzung oder Begrünung.
Die Kosten trägt i.d.R. die Kommune, handelt es sich um privat veranlasste Versiegelungen, kann der Bauträger für die Kosten aufkommen müssen.
Hier ist die Ausgleichsfläche für unser im Buch beispielhaft dargestelltes Neubaugebiet gezeigt. Nicht weit von der neuen Wohnbebauung hat die Kommune Ausgleichsflächen geschaffen, die die Versiegelung des Bodens kompensieren soll.
Abbildung 6 - Ausgleichsfläche für Wohnbebauung im Bebauungsplan
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Pascal Bothe LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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