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Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis – Teil 32 – Form und Zugang


Herausgeber / Autor(-en):
Michael Kaiser
Rechtsanwalt

Sebastian Galle
wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.3.13 Nr. 13 – AGB: Form und Zugang von Anzeigen und Erklärungen

Nach Nr. 13 sind alle AGB-Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Schriftform oder über das Gesetz hinausgehende Zugangserfordernisse für Anzeigen oder Erklärungen fordern.
Dies betrifft insbesondere Zustimmungen, Ablehnungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Kündigungen und Rücktrittserklärungen. Strengere Formerfordernisse als die Schriftform sind die Beglaubigung, der eingeschriebene Brief oder gegen Quittung.Zugangserschwernisse liegen vor, wenn von § 130 BGB abgewichen wird. Dieser stellt keine besonderen Zugangserfordernisse auf. Die ständige Rechtsprechung hat hierzu ausgeführt, dass der Zugang erfolgt, wenn die Anzeige oder Erklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. Gleiches gilt für Vertreter, die zur Annahme derartiger Anzeigen oder Erklärungen befugt sind.
Folglich ist der Zugang erschwert, wenn die Annahme zeitlich oder örtlich beschränkt ist (beispielsweise nur zwischen 10 und 11 Uhr beim Pförtner).Im unternehmerischen Verkehr besteht keine Indizwirkung. Die Erfordernisse dürfen jedoch nicht grundlos verschärft werden. So sind hier zeitliche Begrenzungen problematisch. Außerhalb der Geschäftszeiten kann die Annahme verweigert werden, während die Begrenzung innerhalb der Geschäftszeiten regelmäßig rechtsunwirksam sein dürfte, da zumindest die Annahme von Anzeigen und Erklärungen ermöglicht werden muss.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ von Michael Kaiser, auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt, und Sebastian Galle, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Michael Kaiser
Rechtsanwalt

Sebastian Galle
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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