Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis – Teil 32 – Form und Zugang
Herausgeber / Autor(-en):
Michael Kaiser
Rechtsanwalt
Sebastian Galle
wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.3.13 Nr. 13 – AGB: Form und Zugang von Anzeigen und Erklärungen
Nach Nr. 13 sind alle AGB-Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Schriftform oder über das Gesetz hinausgehende Zugangserfordernisse für Anzeigen oder Erklärungen fordern.
Dies betrifft insbesondere Zustimmungen, Ablehnungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Kündigungen und Rücktrittserklärungen. Strengere Formerfordernisse als die Schriftform sind die Beglaubigung, der eingeschriebene Brief oder gegen Quittung.Zugangserschwernisse liegen vor, wenn von § 130 BGB abgewichen wird. Dieser stellt keine besonderen Zugangserfordernisse auf. Die ständige Rechtsprechung hat hierzu ausgeführt, dass der Zugang erfolgt, wenn die Anzeige oder Erklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. Gleiches gilt für Vertreter, die zur Annahme derartiger Anzeigen oder Erklärungen befugt sind.
Folglich ist der Zugang erschwert, wenn die Annahme zeitlich oder örtlich beschränkt ist (beispielsweise nur zwischen 10 und 11 Uhr beim Pförtner).Im unternehmerischen Verkehr besteht keine Indizwirkung. Die Erfordernisse dürfen jedoch nicht grundlos verschärft werden. So sind hier zeitliche Begrenzungen problematisch. Außerhalb der Geschäftszeiten kann die Annahme verweigert werden, während die Begrenzung innerhalb der Geschäftszeiten regelmäßig rechtsunwirksam sein dürfte, da zumindest die Annahme von Anzeigen und Erklärungen ermöglicht werden muss.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ von Michael Kaiser, auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt, und Sebastian Galle, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-36-6.
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Michael Kaiser
Rechtsanwalt
Sebastian Galle
wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Dezember 2014
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Rechtsanwältin Dibbelt prüft AGB und AVB auf Rechtswirksamkeit und Wettbewerbsverstöße. Sie erstellt neue und überarbeitet bestehende AGB und passt Ihr „Kleingedrucktes“ an die aktuelle Rechtsprechung an, um Abmahnungen von Konkurrenten wegen unzulässiger AGB zu vermeiden und rechtssichere Vertragsgrundlagen zu schaffen. Rechtsanwältin Dibbelt erstellt neue AGB wie Einkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und andere Musterverträge. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Frau Dibbelt ist die Prüfung der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag im alltäglichen Geschäftsverkehr und im Internet genauso wie bei widerstreitenden AGB. Ein besonderes Augenmerk legt Rechtsanwältin Dibbelt auf ihr persönliches Geschäftsmodell und die besonderen Interessenschwerpunkte ihrer Mandanten. Neben der Überprüfung der AGB-Klauseln anhand der aktuellen Rechtsprechung ist vielen Mandanten das Anliegen die Haftungs- und Verschuldensklauseln klar und einfach zu gestalten.
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