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Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis – Teil 34 – Nachfrist


Herausgeber / Autor(-en):
Michael Kaiser
Rechtsanwalt

Sebastian Galle
wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.4.2 Nr. 2 – Nachfrist

Eine Nachfrist kann nach Nr. 2 unangemessen sein, wenn sie zu lang oder nicht berechenbar ist. Nr. 2 gilt nicht in den Fällen, in denen vom Gesetz keine Nachfrist gesetzt werden braucht. Grundsätzlich kann erst nach einer erfolglosen Nachfristsetzung durch den Gläubiger dieser vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz fordern. Dem Schuldner steht dadurch eine zweite, letzte Chance zu, den Vertrag noch zu erfüllen.
Der Verwender kann sich hierfür per AGB eine längere Nachfrist ausbedingen, die ansonsten vom Vertragspartner gesetzt werden würde. Sie darf nicht unangemessen lang sein.
Zu beachten ist der folgende Grundsatz: Durch die Nachfrist soll nur ermöglicht werden, dass der Schuldner eine bereits begonnene Leistung beenden kann, nicht jedoch erst mit der Leistung zu beginnen. Die Nachfrist soll nur die „letzten Handgriffe“ gewährleisten, nicht jedoch eine vollständige Neuherstellung des Vertragsgegenstands. Folglich ist sie kürzer als die Leistungsfrist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände dagegen sprechen. Hierzu zählen Sonderwünsche durch den Besteller (vor allem nach Beginn der Leistungserstellung) oder unverschuldete und nachträgliche Probleme des Leistungserbringers (zum Beispiel Betroffenheit von einer Naturkatastrophe).Ist bereits die Leistungsfrist im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich lang, so muss die zu setzende Nachfrist entsprechend kürzer sein. Folglich sind allzu lang ausbedungene Nachfristen per AGB unwirksam.
Besonders streng ist der Maßstab, wenn beide Fristen per AGB festgelegt werden. Da die AGB den typisierten Vertragsverlauf darstellen, dürfen keinesfalls beide Fristen unverhältnismäßig lang sein.
Ähnliches gilt im unternehmerischen Verkehr, bei dem strengere Maßstäbe gelten.
Als grobe Leitlinie gilt, dass eine 25%-Überschreitung der Nachfrist gegenüber einer „neutral“ gesetzten Nachfrist im Regelfall als unwirksam angesehen wird. Bei Alltagsgeschäften sind fast alle Nachfristen über 14 Tage hinaus unwirksam. Grundsätzlich sollte eine Nachfrist im Wochenbereich anstatt im Monatsbereich liegen. Selbst bei höherwertigen Gütern sind mehr als 6 Wochen zumeist zu viel.
Der praktisch sehr seltene Fall einer zu kurzen Nachfrist in den AGB des Verwenders für den Vertragspartner als Lieferant würde § 307 BGB unterfallen.Es gilt der Allgemeinsatz zu Fristen: Sie müssen derartig bestimmt sein, dass sich ihr Beginn, die Dauer und das Ende berechnen lassen. Ein Mangel der Bestimmtheit würde zugleich einen Verstoß gegen das Transparenzgebot bedeuten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ von Michael Kaiser, auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt, und Sebastian Galle, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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