Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 25 – Datenschutz und Impressumspflicht: Erkennbarkeit und elektronische Kontaktdaten
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
6. Datenschutz
Das Datenschutzrecht in Deutschland richtet sich nach der Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Vorrangig vor dem BDSG sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und teilweise des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu prüfen. So werden Daten im Zusammenhang mit der Aufforderung zu einem Vertragsangebot nach dem TMG behandelt. Mit Abgabe eines Angebots findet auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Inhaltsdaten das BDSG Anwendung(Fußnote).
Der Webseitenbetreiber ist dazu verpflichtet, seinen Kunden den Umgang mit den personenbezogenen Daten mitzuteilen und gegebenenfalls die Einwilligung für die Verarbeitung dieser Daten einzuholen. Klare Datenschutzregeln, beispielsweise in Form von Datenschutz-Gütesiegeln, wirken sich direkt auf den Umsatz aus und steigern das Vertrauen des Kunden in das Angebot der Webseite.
6.1. Impressumspflicht
Die allgemeinen Informationspflichten für den Diensteanbieter werden in § 5 TMG geregelt, welche sich ausschließlich auf geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien beziehen.
Diensteanbieter (=Provider) sind nach § 2 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.
Eine Geschäftsmäßigkeit wird dann angenommen, wenn die Telemedien auf eine nachhaltige, auf längere Zeit geplante Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind(Fußnote).
Unter Telemedien fallen annähernd alle Angebote im Internet, z. B. Webshops wie Amazon.de, Online-Aktionshäuser wie Ebay oder Suchmaschinen wie Google oder Bing. Nicht erfasst sind Live-Streamings, Webradios oder bloße Internettelefonie.
Jede gewerblich genutzte Webseite muss nach TMG eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) besitzen (§ 5 TMG und § 55 RStV)(Fußnote). Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) besteht, um ein Mindestmaß an Transparenz für den Internetnutzer herzustellen, der so schnell und einfach erfahren soll, wer die Informationen auf der Internetseite anbietet und für diese verantwortlich ist(Fußnote). Damit soll der Anbieter einer Webseite eindeutig zu identifizieren sein.
Die Impressumspflicht ist i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln(Fußnote).
Beispiel:
Die Anbieterkennzeichnung gilt für Unternehmenswebseiten, Unternehmens-Blogs, Online-Shops und Webseiten auf denen Werbung geschaltet wird(Fußnote). Von dieser Pflicht befreit sind Betreiber von rein privat genutzten Webseiten.
Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum können durch Wettbewerber oder Verbände abgemahnt werden und die Zahlung eines Bußgeldes zur Folge haben. Der Abgemahnte sollte die der Abmahnung im Regelfall beigefügte Unterlassungserklärung nicht abgeben, ohne sich zuvor anwaltlich beraten zu lassen. Damit wird vermieden, dass der Abgemahnte zu weitgehende Verpflichtungen eingeht, die er nicht eingehen müsste.
6.1.1. Erkennbarkeit und Einbindung des Impressums
Der Diensteanbieter hat die in § 5 TMG allgemeinen Informationspflichten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das Impressum sollte direkt auf der Startseite und als durchlaufender Posten auf jeder Unterseite angezeigt werden. Der Internetnutzer muss das Impressum unter Bezeichnungen, wie „Anbieterkennzeichnung“, „Impressum“ oder „Kontakt“ mit maximal zwei Klicks erreichen können(Fußnote). Es muss sodann sofort, in einfach lesbarer technischer Aufmachung erscheinen. Eine fehlerhafte Darstellung des Impressums geht im Zweifel zu Lasten des Diensteanbieters(Fußnote).
6.1.2. Notwendige Angaben
Das Impressum muss zumindest die Informationen enthalten, die ein Webseitenbetreiber auf Geschäftsbriefen und Rechnungen aufzuführen hat(Fußnote).
6.1.2.1. Postalische Kontaktdaten
Gemäß § 5 I Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter [Webseitenbetreiber] den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- und Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen […] verfügbar zu halten.
6.1.2.1.1. Name und Anschrift des Anbieters
Der Name und der Vorname des Webseitenbetreibers muss vollständig im Impressum aufgeführt werden. Gemäß § 5 I Nr. 1 TMG ist der Name und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist, anzugeben. Die Abkürzung des Vornamen ist unzulässig, allerdings ist es nicht notwendig bei mehreren Vornamen, alle Vornamen aufzuführen(Fußnote). Die Angabe eines Postfachs als Anschrift in einem Impressum ist nicht ausreichend.
6.1.2.1.2. Rechtsform und Vertretungsberechtigter
Bei juristischen Person und sonstigen Körperschaften sind zusätzlich zum Namen und der Anschrift des Diensteanbieters zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte gemäß § 5 I Nr. 1 TMG aufzuführen. Es sind nur anerkannte Abkürzungen der Rechtsform zulässig.
Beispiel:
Anerkannte Abkürzungen sind beispielsweise GmbH für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG für die Aktiengesellschaft. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf zulässig als UG (haftungsbeschränkt) abgekürzt werden. Eine weitere Verkürzung ist hier nicht möglich.
6.1.2.2. Elektronische Kontaktdaten
Gemäß § 5 I Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter [Webseitenbetreiber] Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post [...], verfügbar zu halten. Die Angabe einer Telefonnummer im Impressum ist nicht verpflichtend(Fußnote). Der EuGH hat hieran aber folgende Bedingung geknüpft: "Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet."(Fußnote). In der Praxis bietet es sich jedoch an, eine Telefon- und Faxnummer im Impressum zu hinterlegen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.
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Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
Stand: Januar 2016
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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