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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 27 – Bezug von Krankentagesgeld


Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
wissenschaftliche Mitarbeiterin


6.2.3 Bezug von Krankentagesgeld

Die Regelungen über das Krankentagesgeld bei privaten Krankenversicherungen sind unterschiedlich. Einige Versicherungen bieten das Krankentagesgeld sogar unbefristet an. Bleibt der Betroffene jedoch länger arbeitsunfähig, muss er mit einer ärztlichen Untersuchung der Krankenversicherung rechnen. Wird dabei Berufsunfähigkeit festgestellt, wird die private Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagesgeldes einstellen. Auch der Zeitpunkt der Einstellung wegen arbeitsunfähigkeit ist jedoch von dem individuellen Vertrag der eigenen Versicherung abhängig. Hier lohnt sich also der Blick in die Geschäftsbedingungen.

Die Berufsunfähigkeit ist in der privaten Krankenversicherung jedoch anders als im Rentenrecht definiert. Nach den Musterbestimmungen des Verbandes der privaten Krankenkassen liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seinen bisher ausgeübten Beruf auf unabsehbare Zeit nur noch weniger als zu 50% ausüben kann. Die Folgen dieser Definition sind weitreichend: Die private Krankenversicherung kann die Zahlung von Krankentagesgeld wegen arbeitsunfähigkeit einstellen, obwohl der Betroffene keinen Anspruch auf eine EM-Rente hat. Betroffene können jedoch, wie auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung, unter Umständen Arbeitslosengeld beantragen. Voraussetzung ist, dass das Krankentagesgeld ausläuft und der mögliche Anspruch auf eine EM-Rente noch nicht geklärt ist. Eine detaillierte Ausführung hierzu ist bereits im Gliederungspunkt 6.2.2 zu finden.

Selbstständige, die Krankentagesgeld beziehen und eine EM-Rente beantragen möchten, dürfen die Beitragszeiten der Rentenversicherung nicht unbeachtet lassen. Eine EM-Rente können Betroffene nur erhalten, wenn sie die versicherungsrechtlichen Vorrausetzungen erfüllen. Diese sind jedoch nicht erfüllt, wenn keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr geleistet werden. In der Regel kann der Versicherungsschutz durch freiwillige Beiträge aufrecht erhalten werden. Freiwillige Beiträge können für ein Jahr rückwirkend bis zum 31.03 des Folgejahres nachgeleistet werden. Selbstständige sollten sich deshalb zu ihrer individuellen Situation von der Rentenversicherung beraten lassen. Im Gegensatz zu Privatversicherten, die in einem Arbeitsnehmerverhältnis stehen, ist es für Selbstständige nämlich nicht möglich, in so einem Fall in die gesetzliche Versicherung zu wechseln.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Anna Martyna Werchracki
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Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Oktober 2014


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