Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 01 – Einführung in das Domain- und Internetrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
Einführung in das Domain- und Internetrecht
Weltweit sind 116.090.601 .com- und 15.811.358 .de-Internetadressen registriert (Stand Ende November 2014) .
Das Internet hat sich im Zuge seiner Kommerzialisierung zu einem jedermann zugänglichen Massenmedium entwickelt. Es verbindet fast eine Milliarde Internetnutzer in Beruf, Handel und Freizeit nahezu rund um die Uhr miteinander. Unternehmen, die erfolgreich im Internet auftreten wollen, benötigen zunächst die Internetadresse selbst. Sie gehört zu der wichtigsten Ressource im Internet : Mit Kenntnissen über den „wahren“ Wert von Domainnamen, der Internetstruktur und mithilfe einer durchdachten Domainstrategie kann sich ein Unternehmen gegenüber Mitbewerbern am Markt zukünftig durchsetzen. Darüber hinaus bedarf es bestimmter Inhalte, Werbung und Kunden mit dazugehörigen Kundendaten, die entsprechend verwertet werden können. Ergebnis dieser technischen Entwicklung des Internets sind zahlreiche neue Rechtsfragen.
In diesem Buch wird eine Empfehlung gegebenen, wie ein Unternehmen erfolgreich und vor allem abmahnsicher im Internet präsentiert werden kann. Die angeführten Beispiele beruhen auf Entscheidungen der nationalen Gerichte. Zur Lösung der Streitigkeiten werden - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung zum Domainrecht - naheliegende Regelungen aus dem Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht herangezogen. Abschließend wird anhand einer Checkliste eine Strategie entwickelt, mit welcher sich Unternehmer vor Abmahnungen schützen können. Fachbegriffe werden im Glossar erläutert.
1. Was ist eine Webseite?
Die Vergabe einer Domain ist bisher nicht gesetzlich geregelt, obwohl ihr wirtschaftlicher Wert hoch ist . Schließlich sind Domains weltweit gültig. Die Registrierung der Webseite führt zu der Eintragung in die entsprechende Datenbank. Dabei wird die Domain mit einer individuellen IP-Adresse und damit mit dem Internet verbunden. Besonders im Bereich der länderspezifischen Domainendungen (--> 1.1.2.) sind die stark variierenden Registrierungsvoraussetzungen und -abläufe zu berücksichtigen.
Das Internet Protocol (IP) ist ein eigenes Übertragungsprotokoll. Die Ziffernfolge des bis heute geläufigsten IP-Formats (IPv4) löst Internetadressen mit 32 bit auf. Sie besteht aus vier Zahlengruppen, die mit einem Punkt voneinander getrennt werden. Diese können jeweils Werte von Null bis 255 annehmen. (Beispiel 213.144.11.214 ). IPv6 löst IP-Adressen mit 128 bit auf
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B), erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Sandra Kuley
Bachelor of Laws (LL.B.)
Stand: Januar 2015
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28