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Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 26 – Ausschluss, Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, Berichtigung des Vorsteuerabzuges


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


9.2.2 Ausschluss gem. § 15 Abs. 2 UStG

Der Ausschlusstatbestand des Abs. 1a berührt nur den Eingangsbereich und folgt damit der grds. Trennung in Eingangs- und Ausgangsbereich eines Unternehmens. Hinsichtlich des VSt-ausschlusses nach § 15 Abs. 2 UStG besteht jedoch zwischen beiden Bereichen eine Wechselbeziehung.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind solche sonst berücksichtigungsfähigen Vorsteuern für Eingangsleistungen vom VSt-Abzug ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze verwendet. Im Umkehrschluss besteht also für solche Eingangsleistungen kein Ausschluss vom VSt-Abzug, die für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Eingangsleistung für eine steuerfreie Ausgangsleistung verwendet wird, ist die erste Leistung oder die erste unentgeltliche Wertabgabe, in die die bezogene Leistung Eingang findet.(Fußnote) Findet sie hingegen keinen Eingang, da z.B. die Ware vorher verdorben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hatte, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den VSt-Abzug ausschließen.(Fußnote)

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG tritt der Ausschluss vom VSt-Abzug gleichermaßen für solche Eingangsleistungen ein, die zur Ausführung von nicht steuerbaren Umsätzen im Ausland verwendet werden, die aber steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Der VSt-Abzug ist mithin ausgeschlossen, wenn die Frage, ob es sich bei einer Leistung im Inland um einen steuerfreien Umsatz handeln würde, bejaht werden kann.

Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss des VSt-Abzuges für Eingangsleistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier oder bestimmter nichtsteuerbarer Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG), wird in § 15 Abs. 3 UStG gemacht.

Der Ausschluss des VSt-Abzuges nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG nicht ein, wenn die Eingangsleistungen zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 4 Nr. 1-7 UStG steuerfrei sind. Dabei handelt es sich vor allem um Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG und innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG.

Bei bestimmten nicht steuerbaren Umsätzen (im Ausland ausgeführt) tritt der Ausschluss des VSt-Abzuges nach § 15 Abs. 3 Nr. 2a UStG nicht ein, wenn der Umsatz - bei unterstellter Steuerbarkeit - nach § 4 Nr. 1-7 UStG steuerfrei wäre.

Beispiel
Herr S aus Karlsruhe vermietet ein Mehrfamilienhaus. Die Mieteinnahmen sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 12 UStG. 2016 lässt er von Malermeister M die Fassade streichen. Herr M stellt eine Rechnung in Höhe von 10.000 € zzgl. 1.900 € USt, mithin insgesamt 11.900 €.

  • Herr S kann die 1.900 € USt nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie mit steuerfreien Umsätzen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

9.3 Aufteilung von Vorsteuerbeträgen

Verwendet der Unternehmer Leistungen sowohl für Umsätze, die zum VSt-Abzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den VSt-Abzug ausschließen, so sind die anfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abzugsfähigen und einen nichtabzugsfähigen Teil aufzuteilen.

Diese Aufteilung hat nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfolgen und kann nach einem Schlüssel vorgenommen werden, der sich aus der betrieblichen Kostenrechnung ergibt oder auf einer anderen wirtschaftlich sachgerechten Schätzungsmethode beruht (z.B. Aufteilung der VSt bei Gebäuden nach dem Verhältnis der Nutzflächen).

Beispiel(Fußnote)
Herr M ist seit 1984 Eigentümer eines Geschäftsgrundstückes in Kassel. Von der Gesamtfläche von 2.000 qm sind 1.700 qm = 85 % als Geschäftsräume an andere vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer und 300 qm als Wohnungen an Nichtunternehmer vermietet. Herr M hat auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG zulässigerweise optiert. In 2016 lässt Herr M einen Fahrstuhl in das Haus einbauen, der von allen Mietern genutzt wird. Bisher hat Herr M die Aufteilung der Vorsteuerbeträge, die auf Mischumsätze entfallen, in qm vorgenommen.

  • Herr M kann von den Vorsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl-Einbau anfallen, 15 % nicht abziehen, weil sie den Ausschlussumsätzen wirtschaftlich zuzurechnen sind.(Fußnote)

9.4 Berichtigung des Vorsteuerabzuges

Für den VSt-Abzug sind nach § 15 UStG die Verhältnisse im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung maßgeblich. Ändern sich diese Verhältnisse innerhalb des Berichtigungszeitraums, so ist der VSt-Abzug nach § 15a UStG zu berichtigen. Hierdurch soll der VSt-Abzug so ausgeglichen werden, dass er den Verhältnissen entspricht, die sich für den gesamten im Einzelfall maßgeblichen Berichtigungszeitraum ergeben.

Der Berichtigungszeitraum beträgt grundsätzlich 5 Jahre (bzw. 10 Jahre, vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 UStG), gerechnet ab dem Beginn der Verwendung. Ist die Verwendungsdauer eines Wirtschaftsgutes kürzer, verkürzt sich auch der Berichtigungszeitraum gem. § 15a Abs. 5 S. 2 UStG.

Vom Anwendungsbereich des § 15a UStG sind alle Wirtschaftsgüter erfasst, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, insbesondere das Anlagevermögen. Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten werden gem. § 15a Abs. 6 UStG den ursprünglichen gleichgestellt und setzen ebenfalls einen eigenen Berichtigungszeitraum in Gang.

Bei der Durchführung der Berichtigung sind die maßgeblichen Vorsteuerbeträge nach § 15a Abs. 2 UStG gleichmäßig auf den Berichtigungszeitraum zu verteilen. Änderungen innerhalb eines Kalenderjahres sind in vollen Monaten zu berechnen (§ 45 UStDV).

Aus Vereinfachungsgründen erfolgt nach § 44 UStDV keine Berichtigung, wenn die Vorsteuer 1000 Euro nicht übersteigt und ferner, wenn die Änderung der Verwendung nicht mehr als 10% beträgt und der Berichtigungsbetrag nicht größer als 1000 Euro ist.

Beispiel(Fußnote)
Unternehmer Herr M aus Köln lässt an einem steuerpflichtig vermieteten Bürogebäude in 2016 folgende Renovierungsarbeiten durchführen.

Malerarbeiten: 5.000 € + 19% USt
neue Heizkörper: 3.000 € + 19% USt
neue Eingangstür: 500 € + 19% USt
fünf Innentüren: je 200 € + 19% USt

  • Da es sich um eine Renovierungsmaßnahme handelt, muss Herr M sämtliche Leistungen zu einem Berichtigungsobjekt zusammenfassen (§ 15a Abs. 3 S. 2 UStG). Er kann z.B. nicht den Erwerb der Türen, bei denen die VSt jeweils unter der Bagatellgrenze des § 44 UStDV (1.000 €) liegt, ausnehmen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
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on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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