Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 25 – Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
9.1.5 Ausgeführte Leistung
Ein Vorsteuerabzug kann grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt ausschließlich auf das Erfüllungsgeschäft (Einigung und Übergabe des Eigentums) an und nicht darauf, wann das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) abgeschlossen wurde.
Eine Ausnahme gilt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG dann, wenn vor der Leistung
- eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und
- die Zahlung geleistet worden ist.
Unerheblich ist, ob die vor Ausführungder Leistung geleistete Zahlung das volle Entgelt (Vorauszahlung) oder nur einen Teil des Entgelts (Anzahlung) darstellt. Bei einem geringeren Zahlungsbetrag als dem Rechnungsbetrag kann jedoch nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der auf den Zahlungsbetrag entfällt. Sind beide Voraussetzungen (Rechnung und Zahlung) nicht gleichzeitig gegeben, so kommt der VSt-Abzug erst für den Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind.(Fußnote)
9.1.6 Leistungen für das Unternehmen
Ebenso wie Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur steuerbar sind, wenn sie im Rahmen des Unternehmens erfolgen, sind auch Vorsteuern nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie für Leistungen entstanden sind, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind. Ob eine Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird, bestimmt sich nach dessen Absicht mit der bezogenen Leistung eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wird eine Leistung an einen Unternehmer als Privatperson erbracht, so kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt im Unternehmen Verwendung findet (ein zunächst privat genutzter Gegenstand wird in das Unternehmensvermögen übernommen).
9.2 Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Für die nach § 15 Abs. 1 UStG abziehbaren Steuerbeträge enthalten § 15 Abs. 1a und 2 UStG Abzugsverbote, infolge dessen diese Steuerbeträge ganz oder zum Teil nicht als VSt abgezogen werden dürfen. Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG beschränkt den Abzug bestimmter Aufwandsarten. Der Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG ist hingegen auf bestimmte Umsatzarten bezogen.
9.2.1 Abzugsverbot gem. § 15 Abs. 1a UStG
Entsprechend den Regelungen im Einkommensteuerrecht, wonach Ausgaben nach § 12 Nr. 1 EStG als Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Unternehmers betreffen (gemischte Aufwendungen), nicht abzugsfähig sind und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, soll der Unternehmer hinsichtlich derartiger Aufwendungen auch nicht durch einen VSt-Abzug von der USt entlastet werden, selbst wenn sie unternehmerisch veranlasst sind.
Das gilt jedoch nicht für die übrigen nicht genannten Nummern des § 4 Abs. 5 EStG, wie z.B. für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 6 und 6b EStG. Der VSt-Abzug ist also möglich
- bei Aufwendungen für die Verpflegung des Unternehmers
- bei Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung
- für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- für Familienheimfahrten und
- bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Hinsichtlich dieser Aufwendungen ist der Unternehmer wirtschaftlich im Vorteil, da ein VSt-Abzug möglich ist.
Während nichtabzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr. 1 EStG bei allen Einkunftsarten vorliegen können, gehört die Vorschrift des § 4 Abs. 5 EStG zum Bereich der Gewinnermittlung. Ein VSt-Ausschluss kann bei solchen Aufwendungen deshalb nur dann vorliegen, wenn diese im Rahmen von Gewinneinkunftsarten (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit) getätigt werden.
Die ertragsteuerliche Behandlung ist für den Bereich der USt jedoch nicht bindend. Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1-4, 7 EStG unterliegen auch dann dem VSt-Ausschluss, wenn ihr Abzug ertragsteuerlich zu Unrecht zugelassen worden ist.
Beispiel(Fußnote)
Der Unternehmer Herr M, der zum VSt-Abzug berechtigt ist, bewirtet im August 2016 seinen Geschäftsfreund Herr S in Mainz. Die Rechnung beläuft sich auf 119 € (100 € + 19 € USt). Die Aufwendungen sind angemessen und werden ordnungsgemäß nachgewiesen.
- Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1a S. 2 UStG kann Herr M den vollen VSt-Abzug in Höhe von 19 € geltend machen, obwohl er einkommensteuerrechtlich nur 70 € (70 % von 100 €) als Betriebsausgabe abziehen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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