Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 25 – Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
9.1.5 Ausgeführte Leistung
Ein Vorsteuerabzug kann grundsätzlich erst dann geltend gemacht werden, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt ausschließlich auf das Erfüllungsgeschäft (Einigung und Übergabe des Eigentums) an und nicht darauf, wann das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) abgeschlossen wurde.
Eine Ausnahme gilt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG dann, wenn vor der Leistung
- eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und
- die Zahlung geleistet worden ist.
Unerheblich ist, ob die vor Ausführungder Leistung geleistete Zahlung das volle Entgelt (Vorauszahlung) oder nur einen Teil des Entgelts (Anzahlung) darstellt. Bei einem geringeren Zahlungsbetrag als dem Rechnungsbetrag kann jedoch nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der auf den Zahlungsbetrag entfällt. Sind beide Voraussetzungen (Rechnung und Zahlung) nicht gleichzeitig gegeben, so kommt der VSt-Abzug erst für den Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind.(Fußnote)
9.1.6 Leistungen für das Unternehmen
Ebenso wie Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur steuerbar sind, wenn sie im Rahmen des Unternehmens erfolgen, sind auch Vorsteuern nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie für Leistungen entstanden sind, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind. Ob eine Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird, bestimmt sich nach dessen Absicht mit der bezogenen Leistung eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wird eine Leistung an einen Unternehmer als Privatperson erbracht, so kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt im Unternehmen Verwendung findet (ein zunächst privat genutzter Gegenstand wird in das Unternehmensvermögen übernommen).
9.2 Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Für die nach § 15 Abs. 1 UStG abziehbaren Steuerbeträge enthalten § 15 Abs. 1a und 2 UStG Abzugsverbote, infolge dessen diese Steuerbeträge ganz oder zum Teil nicht als VSt abgezogen werden dürfen. Die Regelung des § 15 Abs. 1a UStG beschränkt den Abzug bestimmter Aufwandsarten. Der Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG ist hingegen auf bestimmte Umsatzarten bezogen.
9.2.1 Abzugsverbot gem. § 15 Abs. 1a UStG
Entsprechend den Regelungen im Einkommensteuerrecht, wonach Ausgaben nach § 12 Nr. 1 EStG als Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Unternehmers betreffen (gemischte Aufwendungen), nicht abzugsfähig sind und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, soll der Unternehmer hinsichtlich derartiger Aufwendungen auch nicht durch einen VSt-Abzug von der USt entlastet werden, selbst wenn sie unternehmerisch veranlasst sind.
Das gilt jedoch nicht für die übrigen nicht genannten Nummern des § 4 Abs. 5 EStG, wie z.B. für Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 6 und 6b EStG. Der VSt-Abzug ist also möglich
- bei Aufwendungen für die Verpflegung des Unternehmers
- bei Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung
- für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- für Familienheimfahrten und
- bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Hinsichtlich dieser Aufwendungen ist der Unternehmer wirtschaftlich im Vorteil, da ein VSt-Abzug möglich ist.
Während nichtabzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr. 1 EStG bei allen Einkunftsarten vorliegen können, gehört die Vorschrift des § 4 Abs. 5 EStG zum Bereich der Gewinnermittlung. Ein VSt-Ausschluss kann bei solchen Aufwendungen deshalb nur dann vorliegen, wenn diese im Rahmen von Gewinneinkunftsarten (Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit) getätigt werden.
Die ertragsteuerliche Behandlung ist für den Bereich der USt jedoch nicht bindend. Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1-4, 7 EStG unterliegen auch dann dem VSt-Ausschluss, wenn ihr Abzug ertragsteuerlich zu Unrecht zugelassen worden ist.
Beispiel(Fußnote)
Der Unternehmer Herr M, der zum VSt-Abzug berechtigt ist, bewirtet im August 2016 seinen Geschäftsfreund Herr S in Mainz. Die Rechnung beläuft sich auf 119 € (100 € + 19 € USt). Die Aufwendungen sind angemessen und werden ordnungsgemäß nachgewiesen.
- Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1a S. 2 UStG kann Herr M den vollen VSt-Abzug in Höhe von 19 € geltend machen, obwohl er einkommensteuerrechtlich nur 70 € (70 % von 100 €) als Betriebsausgabe abziehen kann.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017