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Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 20 – Bezahlung des Spielerberaters, Voraussetzungen für den Spielerberaterberuf, Lizenz

3.3.2 Bezahlung des Spielerberaters

Heutzutage ist es, vor allem im Bereich des Profifußballs, üblich, dass eine begriffliche und tatsächliche Unterscheidung zwischen dem Beruf Spielerberater und Spielervermittler nicht mehr stattfindet bzw. gegeben ist.

Dies liegt daran, dass die einzelnen Aufgaben mittlerweile einheitlich von einer Person bewältigt werden. Eine strikte Trennung zwischen der Vermittlung auf der einen Seite, und der organisatorischen und persönlichen Betreuung auf der anderen Seite, erfolgt demnach oft durch eine Person, nämlich dem Spielerberater des jeweiligen Fußballers.

Ein solcher Spielerberater erhält sein Honorar grundsätzlich von seinem Auftraggeber. Dies wäre demnach meist der zu vermittelnde Fußballspieler.

Da sich die Spielerberater allerdings um die Gunst der einzelnen Fußballspieler bemühen und diese von anderen Spielerberatern regelrecht abwerben wollen, (je mehr Spieler ein Berater zu „seinen“ zählen kann, desto höher ist sein eigenes Einkommen) wird der Berater tatsächlich von den jeweiligen Vereinen und nicht vom einzelnen Spieler bezahlt.
Hierbei kommt es dann oft vor, dass der Spielerberater, neben der Budgetverhandlung für den einzelnen Spieler, gleichzeitig sein eigenes Honorar mit dem Verein aushandelt.

Dies kann allerdings am Ende im schlimmsten Fall zu einem Scheitern der Verhandlungen und somit zum „Platzen“ des Spielertransfers führen, wenn der Verein und der Spielerberater sich nicht über das Beratungshonorar einig werden.
Ein solches Scheitern kommt allerdings eher selten vor, da ein Verhalten in dieser Art nicht für den Berater und seine Fähigkeit spricht, wenn er seine eigenen Bedürfnisse, vor diejenigen seines Klienten stellt.

3.3.3. Voraussetzungen für den Beruf

Bisher war es für jeden Spielervermittler bzw. Spielerberater erforderlich eine sogenannte Spielerberaterlizenz zu besitzen, um den entsprechenden Beruf regelkonform ausüben zu dürfen. Ohne eine solche Lizenz, war das Handeln eines Spielerberaters nicht anerkannt. Trotz fehlender Lizenz ausgehandelte Verträge, waren nach allgemeiner Auffassung sogar ungültig.

Um eine Spielerberaterlizenz zu erhalten, bedurfte es bisher immer einer entsprechenden Lizenzprüfung beim jeweiligen Landesverband. Des Weiteren war es von Nöten, sich den FIFA-Regelungen und den Statuten der einzelnen Landesverbände zu unterwerfen. Zudem war eine zusätzliche und gleichzeitig vorbeugende Haftpflichtversicherung erforderlich. Ein eintragsfreies polizeiliches Führungszeugnis musste ebenfalls vorgelegt werden.

Seit April 2015 ist die Lizenzprüfung, die neben dem polizeilichen Führungszeugnis als entscheidendes Merkmal für den Spielerberaterberuf angesehen wurde, abgeschafft worden.

Ab diesem Zeitpunkt sind nun mittlerweile alle natürlichen Personen in der Lage und vor allem berechtigt, als Spielerberater tätig zu werden, ohne dabei eine Qualifikation o.ä. vorweisen zu müssen.(Fußnote) Es ist lediglich eine Registrierung erforderlich.

3.3.4. Zusammenfassung

Durch das enorme Ansehen des Sports in der deutschen Gesellschaft (vor allem der Fußball), ist es nur logisch, dass mit dem steigenden Interesse, auch die wirtschaftlichen Aspekte in den Vordergrund gerückt sind.
Damit der einzelne Sportler sich allerdings ausschließlich auf seine sportliche Leistung konzentrieren kann, bedient er sich, vor allem im Lizenzsportbereich, aber in einigen Fällen bereits auch schon im Amateursportbereich, sogenannter Spielerberater.

Seit April 2015 bedarf es für diese Berufswahl keiner speziellen Ausbildung bzw. Lizenzprüfung mehr, was schussfolgernd dazu führt, dass heutzutage jede natürliche Person (Vater, Mutter, Rechtsanwalt, Manager, etc.) einen Sportler sowohl in finanzieller, als auch in organisatorischer Hinsicht beraten und vermitteln darf.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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