Heilmittelwerbung – Teil 07 – Anforderungen an die Öffentlichkeitswerbung
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
5.3 Pflichthinweistext in der Öffentlichkeitswerbung
Gem. § 4 Abs. 3 S. 1 HWG muss die Werbung außerhalb der Fachkreise den Text „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker“ gut lesbar enthalten. Der Text muss von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt gem. § 4 Abs. 3 S.2 HWG an die Stelle der Angabe „die Packungsbeilage“ die Angabe „das Etikett“ und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle „Ihren Arzt“ die Angabe „den Tierarzt“. Die Zugehörigkeit des Textes zur Werbung muss erkennbar sein. So muss z.B. der Pflichttext auf derselben Seite wie die Werbung stehen (Fußnote).
Gem. § 4 Abs. 3 S. 4 HWG ist die Angabe des Informationstextes für Arzneimittel entbehrlich, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind. Dies gilt nicht, wenn in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind. Die Freiverkäuflichkeit von Arzneimitteln richtet sich nach § 44 Abs.1 AMG. Danach sind solche Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind. Andere Zwecke können z.B. die Stärkung des Immunsystems, Entspannung und „Verjüngung der Haut“ sein. Maßgeblich ist die Zweck-bestimmung des Arzneimittels (Fußnote). Gem. § 44 Abs.2 AMG sind ferner freiverkäuflich:
- Natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen (Nr.1a),
- künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern entsprechen (Nr.1b),
- Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch (Nr.2),
- mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete (Nr.3)
a) Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert
b) Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel
c) Destillate aus Pflanzen oder Pflanzenteilen
d) Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind, - Pflaster (Nr.4),
- ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel (Nr.5)
5.4 Deutliche Lesbarkeit und Absetzung von Pflichtangaben
Gem. § 4 Abs.4 HWG müssen die Pflichtangaben nach Abs.1 von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
Die Pflichtangabe kann von den übrigen Werbeaussagen durch eine räumliche Trennung deutlich abgesetzt werden. Die räumliche Trennung liegt z.B. vor, wenn die Pflichtangaben im eigenen Absatz erscheinen (Fußnote). Bei fehlender räumlicher Trennung können die Pflichtangaben von den übrigen Werbeaussagen dadurch abgesetzt werden, dass sie im laufenden Text in einer farbigen Umrandung oder anders gestalteter Schrift erscheinen (Fußnote).
Abgegrenzt sind die Pflichtangaben, wenn es eine optisch wahrnehmbare Grenzlinie zwischen den Pflichtangaben und dem übrigen Werbetext gibt. Die Abgrenzung kann z.B. durch einen neu gestalteten Absatz, Trennstrich, Umrahmung, anderes Schriftbild oder farblichen Hintergrund erfolgen (Fußnote).
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 HWG sind nicht erfüllt, wenn die Pflichtangaben in einer grau unterlegten, mehrspaltigen Werbeanzeige mit klein gewählter und eng gesetzter Schrift und fehlender Untergliederung der einzelnen Spalten stehen (Fußnote). Undeutlich sind die Pflichtangaben auch dann, wenn sie am Ende einer Broschüre unter der Bezeichnung „Basisinformationen“ angegeben werden. Diese Bezeichnung ist für den Laien unverständlich (Fußnote).
5.5 Einschränkungen für audiovisuelle Medien
Weitere Einschränkung normiert der § 4 Abs. 5 HWG. Danach ist bei einer Werbung in audiovisuellen Medien der nach Abs. 3 S. 1 oder S. 2 vorgeschriebene Text einzublenden. Er muss im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wieder-gegeben und gleichzeitig gesprochen werden. Dies gilt nicht, wenn die Angabe des Textes nach Abs. 3 S. 4 entfällt.
Gem. § 4 Abs. 5 S. 2 HWG können die Pflichtinformationen nach Abs.1 entfallen. Detaillierte Pflichtinformationen bei einer audiovisuellen Werbung könnten den Verbraucher überfordern. Sie wären in diesem Fall sinnlos und damit obsolet (Fußnote). Zudem ist in Rundfunk und Fernsehen aus Kosten- und Zeitgründen nur kurze Werbung möglich. Würde man die Angabe aller Pflichtinformationen fordern, käme dies einem Werbeverbot gleich. Aus diesem Grund verzichtet der Gesetzgeber auf die Angabe aller Informationen nach Abs.1 und fordert lediglich die Einblendung des Textes nach Abs.3 S.1 oder S. 2 (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterinmit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Werbung für Heilmittel
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin