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Heilmittelwerbung – Teil 14 – Äußerungen Dritter

Beispiel 2
Eine Zeitschrift enthält einen Artikel über den Umgang mit Atemnot bei Asthma und Bronchitis. In diesem Artikel wird mit einer Abbildung eines Inhalators der Marke X geworben. Die Abbildung enthält einen deutlich sichtbaren Hinweis, dass es sich hierbei um eine Darstellung mit Werbecharakter bzw. eine Werbung handelt.


  • Der Hinweis auf den Werbecharakter schließt die Missverständlichkeit der Werbung aus. Die Werbung ist nicht als getarnte Werbung zu qualifizieren. Es liegt kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 9 HWG vor.


6.1.2.7 § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 11: Äußerungen Dritter

Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht mit

  • Äußerungen Dritter (Fußnote) oder
  • Hinweisen auf solche Äußerungen


geworben werden, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Die Regelung dient dem Schutz vor Irreführungsgefahr, die durch die Identifikation der Adressaten mit den vermeintlichen „Leidensgenossen“ begründet wird. Die positiven, willensbeeinflussenden Aussagen Dritter vermitteln einen Eindruck der Objektivität, weil die Verbraucher davon ausgehen, dass die Dritten keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Die Verbraucher werden durch solche Aussagen zum ungeprüften Heilmittelverbrauch verleitet (Fußnote).

Äußerungen Dritter sind positiv wertende Bewertungen des Dritten im Hinblick auf ein Heilmittel (Fußnote). § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG nennt beispielhaft Dank-, Anerkennung- und Empfehlungsschreiben als Äußerungen Dritter. Diese Beispiele sind nicht abschließend (Fußnote). Die Äußerung eines Dritten liegt vor, wenn sie weder von dem Werbenden noch von einer ihm erkennbar zurechenbaren Person abgegeben wird (Fußnote). Es muss sich um die Empfehlung eines Außenstehenden handeln, der an dem Werbegegenstand kein eigenes Interesse hat (Fußnote). Die Empfehlung erscheint daher als „neutral“ (Fußnote)
Es muss sich nicht um eine Empfehlung einer tatsächlich existierenden Person handeln. Untersagt sind auch erfundene Äußerungen Dritter (Fußnote). Die Werbung muss lediglich den Eindruck erwecken, es handle sich um eine Äußerung einer individualisierbaren Person (Fußnote). Der Hinweis auf die Vielzahl der getrunkenen Tassen eines Heiltees erfüllt diese Anforderung nicht (Fußnote)

Die Äußerung muss nicht in Schriftform erfolgen. Auch mündliche Empfehlungen werden von dem Verbot erfasst, soweit eine unmittelbare Verbindung zwischen Aussage und Werbezweck besteht (Fußnote).

Gem.§ 11 Abs. 1 S.1 Nr. 11 aE HWG sind die Äußerungen Dritter nur dann verboten, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen. Die Begriffe wurden bereits im Zusammenhang mit der Nr.3 näher erläutert. Zu Äußerungen in missbräuchlicher Weise zählen insbesondere übertriebene Aussagen ohne sachlichen Inhalt, wie z.B. übertriebene Dankesbriefe für den eingetretenen Therapieerfolg (Fußnote). Eine irreführende Äußerung ist z.B. eine durch den Hersteller bezahlte Bewertung der Produkte. In diesem Fall fehlt es an der Unabhängigkeit der Bewertung (Fußnote).

6.2.1.8 § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 12: Werbung gegenüber Kindern

Gem. § 11 Abs. 1 S.1 Nr.12 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, geworben werden.

Kinder sind Werbeadressaten, die wenig geschäftliche Erfahrung und deshalb verminderte Urteilsfähigkeit haben. Sie sind einer Beeinflussung leichter zugänglich. Dem trägt die Nr. 12 Rechnung (Fußnote). Die Regelung dient auch dem Schutz der Eltern vor einem Kaufdruck, der durch die Kinder ausgelöst wird (Fußnote).

Die Werbemaßnahmen müssen sich an Kinder richten, sich kindlicher Ausdrucksweisen bedienen oder an Orten erfolgen, an denen sich Kinder und Jugendliche für gewöhnlich aufhalten (Fußnote). Die Werbung kann z.B. in Form von Werbesendungen in Rundfunk, Teenager-Zeitschriften und Fernsehen erfolgen. Unerheblich ist, ob es sich um ein typisches Erwachsenenmedium handelt oder dieses speziell für die Kinder zugeschnitten ist (Fußnote). Entscheidend ist, dass sich die Werbung überwiegend an Kinder richtet und durch gemeinschaftliches Betrachten von Eltern und Kindern wahrgenommen werden kann (Fußnote).

Werden neben Kindern auch Jugendliche angesprochen, ändert das nichts an der Unzulässigkeit der Werbung, solange die Kinder die Hauptzielgruppe der Werbung sind (Fußnote). Die Werbung ist hauptsächlich an Kinder gerichtet, wenn sie auf Kinder unter 14 Jahren zugeschnitten ist. Sie muss dafür die Denk- und Sprechweisen der Kinder sowie ihre Interessen berücksichtigen Fußnote). Diese Voraussetzung wird z.B. durch Verwendung vereinfachter Kindersprache oder Ansprache durch Kinder erfüllt (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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