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Heilmittelwerbung – Teil 15 – Aleatorische Reize

6.2.1.9 § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 13: Aleatorische Reize

Gem. § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 13 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht mit

  • Preisausschreiben
  • Verlosungen
  • anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist


geworben werden, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Werbung von Arzneimitteln Vorschub leisten.

Die Vorschrift verbietet die sog. aleatorische Werbung. Kennzeichnend für eine aleatorische Werbung ist, dass für das beworbene Produkt mit Verlosungen etc. geworben wird. Das Ergebnis der Verlosung hängt vom Zufall ab. Die Vorschrift soll verhindern, dass derartige Anreize zu einem kritiklosen, unbedachten Erwerb durch das Werbepublikum führen (Fußnote). Das Arzneimittel muss nicht selbst als Preis des aleatorischen Verfahrens ausgesetzt sein. Verboten ist auch die Steigerung der Aufmerksamkeit auf das Produkt mittels eines Verfahrens, das einen anderen Preis aussetzt (Fußnote).
Ein Preisausschreiben ist nach § 661 Abs. 1 BGB eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat. Eine Auslobung ist gem. § 657 BGB das Aussetzen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, durch öffentliche Bekanntmachung. Im Fall der Auslobung hängt das Ergebnis nicht vom Zufall ab (Fußnote).
Bei einer Verlosung wird ein Preis ausgesetzt, den der Gewinner erhält. Die Bestimmung des Gewinners erfolgt in einem bestimmten Verfahren, dessen Ergebnis zumindest überwiegend vom Zufall abhängig ist (Fußnote). Dazu gehört z.B. die Verleihung eines Preises an jeden 100. Teilnehmer (Fußnote).
Die genannten Maßnahmen oder Verfahren müssen dazu geeignet sein, einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub zu leisten. Eine Verwendung ist übermäßig, wenn mehr Arzneimittel als nötig verwendet werden (Fußnote).
Unzweckmäßigkeit der Verwendung kann angenommen werden, wenn sie die Adressaten durch die aleatorischen Werbemaßnahmen zur Anwendung von Arzneimitteln veranlasst, obwohl die Anwendung nicht medizinisch indiziert ist (Fußnote). Dies ist bei einem Preis-ausschreiben, dessen Preis ein Arzneimittel ist, regelmäßig anzunehmen. Der unzweckmäßige Arzneimittelkonsum liegt darin, dass der Gewinner ein Arzneimittel erhält, ohne einen therapeutischen Grund für die Einnahme zu haben (Fußnote). Werden andere Waren als Preis ausgelobt, müssen weitere Umstände vorliegen, die eine Annahme einer unzweckmäßigen Werbung rechtfertigen (Fußnote).

Beispiel
Die Apotheke verlost ein Pkw. Die Teilnahme erfolgt durch den Kauf von Mitteln, die in der Hausapotheke enthalten sind.

  • Die Verlosung verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 13 HWG. Die Mittel einer Hausapotheke sind Arzneimittel, die der Behandlung alltäglicher Beschwerden dienen. Dazu zählen z.B. Mittel gegen Insektenstiche, Sonnenbrand oder Erkältungssymptomen. Die genannten Arzneimittel werden in aller Regel ohnehin in den Hausapotheken vorrätig gehalten bzw. von den Verbrauchern auf Vorrat gekauft und nicht erst im Bedarfsfall. Die Gefahr einer übermäßigen Verwendung besteht daher nicht. Hinzu kommt, dass der Verbraucher im Rahmen der Verlosung sogar das Mittel auswählen kann, das er auf Vorrat kaufen möchte, um die Gewinnchance zu erhöhen (Fußnote).


Zu beachten ist, dass das Verbot sich nur auf Arzneimittel bezieht. Es ist nicht anwendbar auf kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (Fußnote).

6.2.1.10 § 11 Abs. 1 S.1 Nr.14: Abgabe von Arzneimittelmustern, -proben oder Gutscheine hierfür

Gem. § 11 Abs. 1 S.1 Nr. 14 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden durch Abgabe von

  • Arzneimitteln,
  • Arzneimittelmustern
  • Arzneimittelproben oder
  • durch Gutscheine dafür


Die Regelung soll eine unbedachte Anwendung der als „Werbegeschenk“ erhaltenen Arzneimittel vorbeugen. Unerheblich ist, ob die Abgabe der Arzneiproben oder Gutscheinen dafür verlangt wurde oder nicht (Fußnote).

Mustern sind regelmäßig die Originalpackungen des Arzneimittels. Sie sind in § 47 Abs.3 und Abs.4 AMG geregelt. Für gewöhnlich werden sie mit dem Hinweis „unverkäufliches Muster“ versehen und an Empfänger iSd § 47 Abs.3 AMG abgegeben. Hierzu zählen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, andere Personen, die die Heilkunde berufsmäßig ausüben oder Ausbildungsstätten für die Heilberufe (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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