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Heilmittelwerbung – Teil 21 – Gutachten oder Zeugnisse

7.2.1 Gutachten oder Zeugnisse

Gem. § 6 Nr.1 HWG ist eine Werbung unzulässig, wenn Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die

  • nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und
  • nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie
  • Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten

Die Grenzen zwischen Gutachten und Zeugnis sind fließend. Gutachten werden regelmäßig als solche bezeichnet und beruhen auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie enthalten eine Stellungnahme über ein Heilmittel auf Grund wissenschaftlicher Prüfung. In der Äußerung findet eine Abwägung der Fakten statt, die für und gegen die Wirksamkeit des Heilmittels sprechen (Fußnote).
Ein Zeugnis bestätigt einzelne Ergebnisse und Beobachtungen (Fußnote). Ausländische und inländische Gutachten sind einander gleichgestellt (Fußnote).

Gutachten und Zeugnisse dürfen nur in der Werbung für Heilmittel verwendet werden, wenn

  • sie von einer wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Person erstattet worden sind und
  • alle zwingenden, oben genannten Angaben enthalten.

Personen, die dazu qualifiziert sind, Gutachten zu erstatten sind z.B. Lehrstuhlinhaber, Arzneimittelhersteller, Ärzte, Zahnärzte, Pharmazeuten und Apotheker. Zu den Personen, die Zeugnisse über fachliche Erfahrungen erstellen können zählen auch andere Personen mit entsprechender fachlicher Berufsqualifikation wie z.B. Wissenschaftler mit der einschlägigen Fachrichtung (Fußnote). Die Person ist fachlich berufen, wenn sie auf dem jeweiligen Fachgebiet weit überdurchschnittliche Kenntnisse erworben hat, die auf einer systematischen und umfassenden Bearbeitung beruhen (Fußnote).

Das Ziel ist es, dem Werbeadressaten die Möglichkeit zu verschaffen, sich über die Herkunft des Gutachtens oder Zeugnisses erkundigen zu können. Die Gutachten müssen deshalb die Angaben von Namen, Beruf etc. enthalten. Die Informationen ermöglichen es dem Publikum, sich über den Inhalt und Beweiswert des Gutachtens ein eigenes Bild zu verschaffen (Fußnote). Die Angabe des Zeitpunkts dient dazu, die angegebenen Nebenwirkungen der Heilmittel zeitlich zu fixieren. Dies ist notwendig, weil sich die Nebenwirkungen in der Therapie verändern können (Fußnote). Der Werbeadressat muss deshalb wissen, ob es sich um eine aktuelle Auffassung handelt (Fußnote).

Gutachten und Zeugnisse werden veröffentlicht, wenn sie einer allgemeinen, nicht individuell bestimmten Gruppe von Personen zugänglich gemacht werden (Fußnote). Die Veröffentlichung muss eine wörtliche, auszugsweise oder vollstände Wiedergabe des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten (Fußnote).

Die Erwähnung eines Zeugnisses stellt eine Bezugnahme dar. Eine Bezugnahme enthält keine Wiedergabe des Gutachtens oder Zeugnisses. Sie muss nicht ausdrücklich erfolgen. Eine Verbindung zwischen einzelnen Werbeaussagen und dem Gutachten bzw. Zeugnis genügt (Fußnote). Eine Bezugnahme könnte z.B. den Ausdruck enthalten: „Dr.Y hat in seinem Gutachten festgestellt“ (Fußnote).

7.2.2 Wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen

Gem. § 6 Nr.2 HWG ist eine Werbung unzulässig, wenn auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird,

  • ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und
  • ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden.

Die Anforderungen an die Bezugnahme auf wissenschaftliche und sonstige Veröffentlichungen sollen dem Werbeadressaten eine kritische und selbstständige Überprüfbarkeit ermöglichen (Fußnote). Das Publikum soll die Bewertung des Heilmittels selbst überprüfen und in ihren Gesamtzusammenhang einordnen können (Fußnote).

Der Wortlaut der Regelung verwendet Begriffe des „Verfassers“ und „Fundstelle“. Das deutet darauf hin, dass die Norm nur die schriftlichen, publizierten Veröffentlichungen erfasst (Fußnote). Zu den Veröffentlichungen iSd Nr.2 zählen auch schriftliche, publizierte Gutachten und Zeugnisse iSd § 6 Nr.1 HWG. § 6 Nr.2 HWG ist in diesem Fall eine speziellere Regelung. Das bedeutet, dass die Bezugnahme auf Gutachten und Zeugnisse iSd Nr.2 nur die Formerfordernisse der Nr.2 enthalten müssen (vgl. Prütting, Medizin-recht, HWG, Mand, § 6 Rn.16).
Die Bezugnahme auf die Veröffentlichung in der Werbung ist zulässig, wenn aus der Werbung erkennbar ist, dass die Veröffentlichung das beworbene Heilmittel selbst betrifft (Fußnote).

Beispiel
Eine Werbung für kosmetische Mittel mit einem Gutachten für Arzneimittel ist unzulässig, wenn es nicht deutlich ist, dass es sich um eine Werbung für kosmetische Mittel handelt.
 (Fußnote)

Als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Werbung müssen gem. § 6 Nr.2 HWG der Name des Verfassers, Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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