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Heilmittelwerbung – Teil 22 – keine schädlichen Wirkungen

Mit welchen Mitteln der Eindruck eines sicheren Erfolges bewirkt wird, ist unerheblich (Fußnote). Die Vorschrift erfasst auch Werbemaßnahmen, bei denen eine Geldzurück-Garantie für ein Arzneimittel, das bei einer Nagelpilz-Therapie eingesetzt wird, abgegeben wird (Fußnote Beispiele für unzulässige Werbeaussagen iSd § 3 S.2 Nr.2 a sind (Fußnote): 


  • Geld-zurück-Garantie bei Nagelpilz Therapie 
(Fußnote)
  • „Bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“ 
(Fußnote)
  • „Erfolg versprechend“ und „optimal gelingen“ 
(Fußnote)

Zulässig sind allgemein gehaltene Anpreisungen. Das ist z.B. eine vorgegebene Dokumentationsverpflichtung oder der Hinweis auf die festgestellte Wirksamkeit in vielen Fällen (Fußnote).

7.1.3.2.2 § 3 S.2 Nr.2 b HWG: keine schädlichen Wirkungen

Die Regelung der Nr.2b soll verhindern, dass die Werbeaussage beim Adressaten den Eindruck erweckt, bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch könnten keine schädlichen Wirkungen eintreten. Der Eintritt von schädlichen Wirkungen kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Der fälschliche Eindruck vom Fehlen der schädlichen Wirkungen kann den Adressaten der Werbung zur unbedachten Dauerverwendung des Heilmittels veranlassen (Fußnote).
Unter dem Begriff der schädlichen Wirkung ist jede nachteilige Minderung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu verstehen (Fußnote). Die Werbeaussage kann den Eindruck von fehlenden Nebenwirkungen sowohl durch eine positive Aussage als auch durch „bloßes Schweigen“ bzw. Nichterwähnen wecken (Fußnote). Die Zusätze „harmlos“, „unschädlich“ oder Werbeaussagen, welche die Schlussfolgerung begründen, dass keine Nebenwirkungen eintreten werden, genügen (Fußnote).
Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Arzneimittels entspricht den Herstellerangaben in Packungsbeilagen und Fachinformationen nach §§ 10,11 AMG und sonstigen Fachempfehlungen an Ärzte. Er kann sich auch aus der dem Hersteller bekannten üblichen Verwendungsweise in Verbraucherkreisen ergeben (Fußnote).

7.1.3.2.3 § 3 S.2 Nr.2 c HWG: keine Schleichwerbung

Die Regelung des § 3 S.2 Nr.2 c HWG schützt die Werbeadressaten davor, die Werbung nicht als solche zu erkennen. Der Adressat der eigentlichen Werbung muss stets erkennen, dass diese nicht von einem „neutralen Dritten“ stammt. Es wird sichergestellt, dass der Adressat der Werbung mit der entsprechenden Vorsicht und Skepsis gegenübertritt (Fußnote). Die Vorschrift ist z.B. dann verletzt, wenn ein Arzt an Patienten Broschüren zu Gesundheitsthemen verteilt, aus denen nicht deutlich wird, dass sie von einem Pharmaunternehmen stammen (Fußnote).
Der Regelung unterfällt auch Veranstaltungen, in die versteckte Werbung einbezogen wird. Zu dieser versteckten Werbung zählen populäre Äußerungen in Medien aller Art. Bei wissenschaftlichen Äußerungen mit beispielhafter Nennung bestimmter Produkte ist regelmäßig davon auszugehen, dass keine Werbung vorliegt. Erfasst sind auch Veranstaltungen, die als uneigennützig getarnt werden. Die Tarnung kann durch eine vermeintliche Aufklärung oder Belehrung erfolgen (Fußnote). Weitere Beispiele für eine Schleichwerbung (Fußnote):

  • Einladung zu einer Filmvorführung, in der für bestimmte Heilmittel geworben wird (Fußnote)
  • Verwendung des Begriffs „gemeinnützig“, wenn mit Gewinnerzielungs-absicht gehandelt wird
  • Broschüren mit dem Titel „Goldene Regeln für Patienten mit Asthma“, die der Werbung für einen Inhalator dient

Die Vorschrift erfasst keine Werbung, die nicht zum Zwecke der Teilnahme am Wettbewerb erfolgt. Die Werbung erfolgt nicht zum Zwecke des Wettbewerbs, wenn sie aus rein ideellen oder uneigennützigen Beweggründen erfolgt. Einen uneigennützigen Beweggrund stellt die Aufklärung des Publikums im Sinne der Volksgesundheit dar. Dazu zählt die Aufklärung über Hygiene oder Schutzimpfungen (Fußnote).

7.1.3.3 Unwahre oder täuschende Angaben über Zusammensetzung/Beschaffenheit oder Hersteller/Erfinder

Gem. § 3 S.2 Nr.3 a dürfen die Angaben für die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Heilmitteln nicht unwahr oder zur Täuschung geeignet sein.

Die Pflichtangaben für Arzneimittel werden im Arzneimittelgesetz (Fußnote) geregelt.
Das AMG sieht in § 10 für Arzneimittel umfassende Pflichtangaben bezüglich der Zusammensetzung und der Beschaffenheit der Mittel vor. Auf der Gebrauchs-information bzw. der Packungsbeilage sind gem. § 11 Abs. 1 S.1 Nr.6d AMG die

  • vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen
  • sonstige Bestandteile sowie
  • die quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen

anzugeben (Fußnote).
In der Fachinformation sind gem. § 11a Abs. 1 S.2 Nr. 1 und 2 AMG die Bezeichnung des Arzneimittels, die qualitative und quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen anzuführen (Fußnote).
Ergänzend werden die Pflichtangaben für Heilmittel im HWG geregelt. Zu beachten ist zum einen § 4 Abs.1 Nr.3 HWG, der vorschreibt, dass jede Werbung für Arzneimittel die Zusammensetzung des Mittels angeben muss. Zum anderen ist das Irreführungsverbot des § 3 S.2 Nr.3a HWG zu beachten (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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