Heilmittelwerbung – Teil 23 – Schädliche Wirkungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Die Zusammensetzung von Heilmitteln iSd § 3 S.2 Nr.3a HWG ist die Art, Zubereitung und Menge der verwendeten Stoffe (Fußnote). Unter Beschaffenheit des Mittels versteht man alle dem Mittel innewohnenden äußeren oder inneren, tatsächlichen oder rechtlichen Eigenschaften (Fußnote). Dazu zählt auch die „Neuheit“ des Heilmittels. Die „Neuheit“ des Heilmittels kann grundsätzlich nur in dem ersten Jahr nach Vermarktung angenommen werden (Fußnote).
Zur Täuschung geeignet sein können objektiv falsche, neutrale oder objektiv richtige Angaben, die durch ihre Fassung dazu geeignet sind, bei dem nicht fachunkundigen Adressaten eine falsche Vorstellung hervorzurufen (Fußnote) Die unrichtige Vorstellung kann z.B. bezüglich des Innovationsgrads des Mittels, Dosierung des Stoffes oder Anteil pflanzlicher Bestandteile hervorgerufen werden (Fußnote). Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn die Werbung zur Täuschung geeignet ist. Das bedeutet, dass es auf eine Täuschungsabsicht oder ein Täuschungserfolg nicht ankommt (Fußnote).
Beispiel
Die Werbeaussage „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ bei gleichzeitiger Warnung vor dem Tragen des Medizinproduktes im Straßenverkehr ist als eine Täuschung über die Beschaffenheit des Heilmittels zu qualifizieren (Fußnote).
Die bisherigen Ausführungen gelten gem. § 3 S.2 Nr.3b HWG auch im Hinblick auf Angaben über die
- Person,
- Vorbildung,
- Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
- (Fußnote).
Die Adressaten der Heilmittelwerbung haben ein Interesse daran, zu wissen, wer bei der Herstellung des Heilmittels mitgewirkt hat, es erfunden hat oder bei der Herstellung tätig gewesen ist. Die Richtigkeit der Angaben wird deshalb durch § 3 S.2 Nr.3b HWG sichergestellt (Fußnote). Die Herstellerangaben können ein besonderes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Qualität des Produktes begründen (Fußnote).
Zu dem Personenkreis, das für den Hersteller tätig ist, zählen z.B. Herstellungs-, Kontroll-, und Vertriebsleiter. Sonstigen Personen, die an der Entwicklung des Heilmittels beteiligt waren, könnten z.B. Klinik- oder Institutsleiter sein (Fußnote). Personen iSd Nr.3b HWG können auch juristische Personen, insbesondere AGs und GmbHs, sein, mit deren Namen ein Präparat verbunden ist (Fußnote).
Eine Eignung zur Täuschung iSd § 3 S.2 Nr.3b HWG liegt z.B. vor, wenn
(Fußnote)
- im Herstellernamen ein Dr.X genannt wird, der bereits seit Längerem verstorben ist und mit den entwickelten Arzneimitteln nichts zu tun hat (Fußnote)
- eine geschützte Berufsbezeichnung und Abschluss wie Arzt oder Apotheker unberechtigt verwendet wird
- ein fehlender akademischer Grad benutzt wird
- ein Begriff verwendet wird, der wie eine geschützte Berufsbezeichnung klingt
Bei der Feststellung, ob die Herstellerangaben zur Täuschung geeignet sind, müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wird z.B. in der Werbung ein Professorentitel ohne den Hinweis angegeben, dass dieser nicht im medizinischen Bereich erworben wurde, ist sie nicht zwingend irreführend. Eine Irreführung ist auszuschließen, wenn das jeweilige Fachgebiet für die Entwicklung des beworbenen Heilmittels von Bedeutung ist (Fußnote).
Werbung mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen, § 6 HWG
§ 6 HWG regelt die Unzulässigkeit der Werbung, die mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen einhergeht. Wissenschaftliche Veröffentlichungen beeinflussen die Entscheidung des Werbeadressaten in erheblichem Maße. Ihnen bringt der Verbraucher ein besonderes Maß an Vertrauen entgegen. Es besteht deshalb die Notwendigkeit, das Publikum vor unseriöser Werbung und darauffolgender Irreführung zu schützen. Diesen Schutz gewährleistet § 6 HWG als eine Konkretisierung des Irreführungsverbots des § 3 HWG. Er gilt sowohl für Publikums- als auch für Fachwerbung (Fußnote). § 6 HWG regelt drei Fälle unzulässiger Werbung (Fußnote):
- Werbung mit Gutachten und Zeugnissen (Nr.1)
- Werbung mit Veröffentlichungen wissenschaftlicher, fachlicher oder sonstiger Art (Nr.2)
- Werbung mit unkorrekten Zitaten etc. aus der Fachliteratur (Nr.3)
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
- Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
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