Heilmittelwerbung – Teil 23 – Schädliche Wirkungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Die Zusammensetzung von Heilmitteln iSd § 3 S.2 Nr.3a HWG ist die Art, Zubereitung und Menge der verwendeten Stoffe (Fußnote). Unter Beschaffenheit des Mittels versteht man alle dem Mittel innewohnenden äußeren oder inneren, tatsächlichen oder rechtlichen Eigenschaften (Fußnote). Dazu zählt auch die „Neuheit“ des Heilmittels. Die „Neuheit“ des Heilmittels kann grundsätzlich nur in dem ersten Jahr nach Vermarktung angenommen werden (Fußnote).
Zur Täuschung geeignet sein können objektiv falsche, neutrale oder objektiv richtige Angaben, die durch ihre Fassung dazu geeignet sind, bei dem nicht fachunkundigen Adressaten eine falsche Vorstellung hervorzurufen (Fußnote) Die unrichtige Vorstellung kann z.B. bezüglich des Innovationsgrads des Mittels, Dosierung des Stoffes oder Anteil pflanzlicher Bestandteile hervorgerufen werden (Fußnote). Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn die Werbung zur Täuschung geeignet ist. Das bedeutet, dass es auf eine Täuschungsabsicht oder ein Täuschungserfolg nicht ankommt (Fußnote).
Beispiel
Die Werbeaussage „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ bei gleichzeitiger Warnung vor dem Tragen des Medizinproduktes im Straßenverkehr ist als eine Täuschung über die Beschaffenheit des Heilmittels zu qualifizieren (Fußnote).
Die bisherigen Ausführungen gelten gem. § 3 S.2 Nr.3b HWG auch im Hinblick auf Angaben über die
- Person,
- Vorbildung,
- Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
- (Fußnote).
Die Adressaten der Heilmittelwerbung haben ein Interesse daran, zu wissen, wer bei der Herstellung des Heilmittels mitgewirkt hat, es erfunden hat oder bei der Herstellung tätig gewesen ist. Die Richtigkeit der Angaben wird deshalb durch § 3 S.2 Nr.3b HWG sichergestellt (Fußnote). Die Herstellerangaben können ein besonderes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Qualität des Produktes begründen (Fußnote).
Zu dem Personenkreis, das für den Hersteller tätig ist, zählen z.B. Herstellungs-, Kontroll-, und Vertriebsleiter. Sonstigen Personen, die an der Entwicklung des Heilmittels beteiligt waren, könnten z.B. Klinik- oder Institutsleiter sein (Fußnote). Personen iSd Nr.3b HWG können auch juristische Personen, insbesondere AGs und GmbHs, sein, mit deren Namen ein Präparat verbunden ist (Fußnote).
Eine Eignung zur Täuschung iSd § 3 S.2 Nr.3b HWG liegt z.B. vor, wenn
(Fußnote)
- im Herstellernamen ein Dr.X genannt wird, der bereits seit Längerem verstorben ist und mit den entwickelten Arzneimitteln nichts zu tun hat (Fußnote)
- eine geschützte Berufsbezeichnung und Abschluss wie Arzt oder Apotheker unberechtigt verwendet wird
- ein fehlender akademischer Grad benutzt wird
- ein Begriff verwendet wird, der wie eine geschützte Berufsbezeichnung klingt
Bei der Feststellung, ob die Herstellerangaben zur Täuschung geeignet sind, müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Wird z.B. in der Werbung ein Professorentitel ohne den Hinweis angegeben, dass dieser nicht im medizinischen Bereich erworben wurde, ist sie nicht zwingend irreführend. Eine Irreführung ist auszuschließen, wenn das jeweilige Fachgebiet für die Entwicklung des beworbenen Heilmittels von Bedeutung ist (Fußnote).
Werbung mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen, § 6 HWG
§ 6 HWG regelt die Unzulässigkeit der Werbung, die mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen einhergeht. Wissenschaftliche Veröffentlichungen beeinflussen die Entscheidung des Werbeadressaten in erheblichem Maße. Ihnen bringt der Verbraucher ein besonderes Maß an Vertrauen entgegen. Es besteht deshalb die Notwendigkeit, das Publikum vor unseriöser Werbung und darauffolgender Irreführung zu schützen. Diesen Schutz gewährleistet § 6 HWG als eine Konkretisierung des Irreführungsverbots des § 3 HWG. Er gilt sowohl für Publikums- als auch für Fachwerbung (Fußnote). § 6 HWG regelt drei Fälle unzulässiger Werbung (Fußnote):
- Werbung mit Gutachten und Zeugnissen (Nr.1)
- Werbung mit Veröffentlichungen wissenschaftlicher, fachlicher oder sonstiger Art (Nr.2)
- Werbung mit unkorrekten Zitaten etc. aus der Fachliteratur (Nr.3)
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
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