Heilmittelwerbung – Teil 24 – Sonderfälle
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
7.2.3 Zitate, Tabellen, sonstige Darstellungen
Gem. § 6 Nr. 3 HWG ist eine Werbung unzulässig, wenn aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.
Werden Aussagen, Tabellen etc. aus der Fachliteratur nicht wortgetreu übernommen, besteht die Gefahr, dass der tatsächliche Inhalt der Aussage verfälscht wird. Damit das Publikum keiner Irreführung unterliegt, dürften Fachzitate in der Werbung für Heilmittel stets nur wortgetreu erfolgen (Fußnote).
Als Fachliteratur gelten nicht nur wissenschaftliche Veröffentlichungen. Dazu zählen z.B. auch einfache Berichte über die Wirkung eines Gegenstandes (Fußnote). Zur Literatur gehören Bücher und Zeitschriften. Werbeschriften sind nicht als Literatur zu qualifizieren, auch wenn sie einen fachlichen Inhalt haben (Fußnote).
„Wortgetreue Wiedergabe“ liegt nur bei wörtlicher Wiedergabe der Aussage vor. Eine bloße inhaltliche Wiedergabe, inhaltliche Veränderungen in Form von Ergänzungen oder Auslassungen sind nicht zulässig (Fußnote). Handelt es sich um Tabellen oder Illustrationen, müssen diese identisch und vollständig abgebildet werden (Fußnote). Anderweitige Hinweise auf die Fachliteratur sind zulässig. Sie müssen jedoch als solche kenntlich gemacht werden. Dies kann z.B. durch den Zusatz „modifiziert nach“ erfolgen (Fußnote).
Eine Heilmittelwerbung mit einem Fachzitat muss das Zitat in einer erkennbaren Art und Weise übernehmen. Dazu gehört das Verwenden von Anführungszeichen. An einer Erkennbarkeit der Übernahme fehlt es, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, dass es sich um eine eigene Aussage des Werbenden handelt (Fußnote). Genaue Übersetzungen fremdsprachiger Texte und maßstabgerechte Abbildungen in anderen Größen sind zulässig (Fußnote).
8. Sonderfälle
Neben den allgemeinen Werbeverboten und dem generellen Verbot irreführender Werbung normiert das HWG eine Reihe von Sonderfällen. Gesondert in HWG geregelt sind:
- die Werbung auf Packungsbeilage gem. § 4a HWG
- das Verbot von Werbegaben gem. § 7 HWG
- das Verbot von Teleshopping und Einzeleinfuhr gem. § 8 HWG
- die Fernbehandlung gem. § 9 HWG
- die homöopathischen Heilmittel gem. § 5 HWG
- die Werbeeinschränkungen für verschreibungspflichtigen Arzneimittel gem. § 10 HWG
- die Werbung ausländischer Unternehmen gem. § 13 HWG
8.1 Werbung auf Beilage, § 4a HWG
§ 4a HWG regelt die Werbeeinschränkungen auf der Packungsbeilage eines Arzneimittels. Abs. 1 der Vorschrift normiert die generelle Unzulässigkeit der Werbung für ein Arzneimittel oder andere Mittel auf der Packungsbeilage. Abs. 2 regelt die Unzulässigkeit der Werbung für die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels außerhalb der Fachkreise.
8.1.1 Verbot der Werbung auf Packungsbeilage
Das Werbeverbot für andere Arzneimittel oder sonstige Mittel auf der Packungsbeilage wird durch § 4a Abs.1 HWG und § 11 AMG umgesetzt. § 11 AMG regelt die Anforderungen an eine Packungsbeilage für Fertigarzneimittel. Durch § 11 AMG wird die Informationsfunktion der Packungsbeilage sichergestellt. Eine Heilmittelwerbung für andere Arzneimittel würde die Funktion der Packungsbeilage iSd § 11 HWG beeinträchtigen (Fußnote). Deshalb legen § 4a Abs.1 und § 11 Abs.1 S.4 und 6 AMG fest, dass die Packungsbeilagen neben den vorgeschriebenen Pflichtangaben nur erläuternde und bestimmte weitere Angaben enthalten dürfen. Werbeanzeigen für das Arzneimittel selbst und andere Arzneimittel sind nicht erlaubt (Fußnote).
Das Werbeverbot bezieht sich nur auf die Packungsbeilage iSd § 11 AMG. Die Fachinformation iSd § 11a AMG wird von der Vorschrift nicht erfasst. Letztere wird nur auf Aufforderung an Personen erteilt, die die Heilkunde berufsmäßig ausüben (Fußnote). Der Begriff der Packungsbeilage ist weit zu verstehen. Er erfasst „alles, was der Packung beiliegt“ (Fußnote). Eine Werbung für ein anderes Arzneimittel kann auch dann der Regelung des § 4a HWG unterfallen, wenn sie getrennt von der Packungsbeilage erfolgt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem betroffenen Produkt getrennt von der Packungsbeilage eine Werbebroschüre für ein anderes Arzneimittel beigelegt wird (Fußnote). Der Begriff der „anderen Mittel“ ist iSd § 1 Abs. 2 HWG zu verstehen (Fußnote). Danach sind „andere Mittel“ kosmetische Mittel iSd Art. 2 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Darunter fallen Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers, Zähnen oder Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen.
Nicht geklärt ist, ob § 4a HWG nur dann Anwendung findet, wenn sich die Packungsbeilage in einer Arzneimittelverpackung befindet, oder auch dann, wenn sie als Werbemittel im Internet eingesetzt wird. Für die Anwendung des § 4a HWG spricht der Wortlaut der Norm. Dieser verwendet den Ausdruck „in der Packungs-beilage“ und nicht „in der Packung“ (Fußnote). Die Packungsbeilage selbst kann als Werbemittel eingesetzt werden, soweit die übrigen Vorschriften des HWG beachtet worden sind (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
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