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Heilmittelwerbung – Teil 25 – Verbot außerhalb der Fachkreise

8.1.2 Verbot außerhalb der Fachkreise mit Verordnungsfähigkeit

Gem. § 4a Abs. 2 HWG ist es auch unzulässig, außerhalb der Fachkreise für die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung besteht.
Die Regelung erfasst nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der Behandlung von schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb nach § 34 Abs.1 S.2 SBG V verordnungsfähig sind (Fußnote). Es soll verhindert werden, dass die Patienten, die von der Werbung beeinflusst wurden, einen „Verordnungsdruck“ auf ihren Arzt ausüben. Das Verhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten soll durch die Vorschrift entlastet werden (Fußnote).

8.2 Verbot von Werbegaben, § 7 HWG

§ 7 HWG regelt das generelle Verbot und die Ausnahmen von Zuwendungen und Werbegaben für Heilmittel. Werbegaben werden grundsätzlich dafür verwendet, die Nachfrageentscheidung der Adressaten der Werbung zu beeinflussen. Der Adressat der Werbung trifft eine Entscheidung über den Wert und Nutzen des Werbegeschenkes. Er trifft eine rationale Entscheidung. Da Werbeadressaten nicht über das erforderliche Maß beeinflusst werden, sind die Werbegaben nach § 4 Nr.1,2,4 und 5 UWG grundsätzlich zulässig (Fußnote).
Bei Werbegaben im Bereich der Heilmittelmittelwerbung iSd § 7 HWG, wird dies anders gesehen. Die Regelung des § 7 HWG soll dafür sorgen, dass die Transparenz im Gesundheitswesen gewahrt bleibt und die Wirtschaftlichkeitspotentiale erschlossen werden (Fußnote). Die Werbung für Heilmittel soll sachliche Informationen des beworbenen Produktes liefern. Ein sachfremder Anreiz zum Erwerb eines Arzneimittels soll nicht geschaffen werden (Fußnote). Der Werbeadressat soll seine Entscheidung, ob und welches Heilmittel er erwirbt, auf Grundlage der sachlichen Informationen über das Heilmittel selbst treffen. Sachfremde Kaufanreize sollen dagegen keinen Einfluss ausüben (Fußnote). Dies wird durch § 7 HWG verhindert. Die Norm ist als ein abstrakter Gefährdungstatbestand zu verstehen (Fußnote). Das bedeutet, dass die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten zur Erfüllung des Tatbestandes ausreicht (Fußnote).
Im Zusammenhang mit § 7 HWG müssen Parallelnormen beachtet werden. Neben § 7 HWG sind gem. § 17 HWG die Vorschriften des UWG anwendbar. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Bestechlichkeitsvorschriften der §§ 331 ff. StGB und §§ 299a, b, StGB, einschlägige Standesvorschriften und § 11 Abs.1 S.1 Nr.13-15 HWG (Fußnote).

8.2.1 Überblick

Die Norm gilt für alle Heilmittel iSd § 1 Abs. 1 HWG. Das Verbot für das Anbieten, Gewähren und Ankündigen von Werbegaben ist in § 7 Abs.1. S.1, 1.HS HWG geregelt. Es richtet sich nur an die Angehörigen der Fachkreise. Das gleiche gilt für § 7 Abs. 1 S.2 und Abs.2 (Fußnote). Für Adressaten außerhalb der Fachkreise sind § 11 Abs.1 S.1 Nr.13,14 und 15 HWG zu berücksichtigen. Sie verdrängen als speziellere Vorschriften in ihrem Anwendungsbereich den § 7 HWG (Fußnote).
Ausnahmen vom generellen Verbot für Werbegaben sind in § 7 Abs.1 S.1, 2 HS. und Abs.2 geregelt. Abs.3 stellt eine Sonderregelung dar. Sie gilt für Zuwendungen für Blut-, Plasma- und Gewebespenden (Fußnote).

Die Regelungen betreffen nur die produkt- oder leistungsbezogene Absatzwerbung. Werbegagen ohne konkreten Produktbezug, die als Imagewerbung gewährt werden, fallen nicht darunter (Fußnote). Ob ein Produktbezug besteht, ergibt sich aus der wertenden Betrachtung der Werbung (Fußnote). Festzustellen ist, ob bei der Werbung nach ihrem Gesamterscheinungsbild die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Produkte im Fokus steht (Fußnote). Der Produktbezug wurde z.B. bei Bonusprogrammen angenommen, die den Vorteil vom Absatz des jeweiligen Produktes abhängig machen (Fußnote). Dies gilt auch dann, wenn die Gewährung der Prämie für das gesamte Sortiment angekündigt wurde (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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