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Heilmittelwerbung – Teil 27 – Ausnahmen

8.2.5 Ausnahmen

§ 7 Abs.1 S.1, 2 Hs. HWG regelt die Ausnahmen vom generellen Verbot für Werbegaben nach § 7 Abs.1 S.1, 1 Hs. HWG. Sind die Werbegaben nach dem Hs. 2 ausnahmsweise zulässig, handelt es sich regelmäßig um Maßnahmen der Verkaufsförderung. Ist dies der Fall, muss das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG beachtet werden. Gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer seine Mitbewerber gezielt behindert. Das bedeutet, dass der Werbende eventuelle Bedingungen für die Inanspruchnahme der Werbegaben klar und eindeutig angeben muss (Fußnote).

8.2.5.1 § 7 Abs. 1 S.1 HS 2 Nr. 1: Gegenstände von geringem Wert

Gem. Hs.2 Nr.1 sind die Zuwendungen und sonstige Werbegaben zulässig, wenn es sich bei diesen um Gegenstände von geringem Wert oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Gegenstände von geringem Wert müssen durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sein. Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel sind unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten.

Bei der Unterscheidung zwischen geringwertigen Gegenständen und geringwertigen Kleinigkeiten ist auf den Wert der Werbegabe abzustellen. Bei der Wertbemessung ist auf den Verbrauchs- oder den Verkehrswert abzustellen, den die Werbegabe für den Durchschnittsadressaten hat (Fußnote). Bei mehreren eigenständigen Gegenständen, die als eine Zuwendung zu qualifizieren sind, entscheidet ihr Gesamtwert (Fußnote).
Zu beachten ist, dass die Werbeaufdrucke diesen Wert mindern (Fußnote). Von Bedeutung ist auch die Marktstellung des Adressaten. Es ist anzunehmen, dass Händler durch Werbegaben tendenziell weniger leicht zu beeinflussen sind als Verbraucher (Fußnote).

Die Unterscheidung zwischen geringwertigen Gegenständen mit Werbeaufdruck und geringwertigen Kleinigkeiten führt dazu, dass Werbegaben ohne Aufdruck nur zulässig sind, wenn sie nach der allgemeinen Auffassung einen sehr geringen Wert haben. Der Wert muss so gering sein, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung des Werbeadressaten nicht angenommen werden kann (Fußnote). Geringwertige Kleinigkeiten sind Zugaben, die als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit zu verstehen sind (Fußnote). Die Grenze für die Geringwertigkeit solcher Werbegaben liegt bei 1 EUR (Fußnote). Geringwertige Kleinigkeiten können z.B. billige Schreibwaren, Bonbons, Luftballons oder Papiertaschentücher sein (Fußnote). Nicht mehr geringwertige Kleinigkeiten sind z.B. (Fußnote):

  • ein Blutdruckgerät im Wert von 100 Euro
  • Einkaufsgutschein über 5 Euro
  • Nachschlagewerk für Ärzte im Wert von 49,90 Euro
  • Thermobecher im Wert von 3 Euro oder mehr
  • Amazon Gutschein im Wert von ca. 10 % des Warenwerts

Zuwendungen mit dauerhaften und gut sichtbarem Werbeaufdruck sind zulässig, wenn sie von geringem Wert sind. Wegen der Wertminderung, die durch den Werbeaufdruck eintritt, besteht ein größerer „Werbespielraum“ für Reklamegegenstände. Ihr Verkehrswert kann über dem Schwellenwert für geringwertige Kleinigkeiten liegen (Fußnote). Geringwertig sind z.B. die billigen Schreibwaren oder Papiertaschentücher. Nicht mehr von geringem Wert ist z.B. ein Gratisbrillenglas im Wert von 90 Euro (Fußnote).
Der Werbeaufdruck muss alternativ die Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produkts enthalten. Bei der Bezeichnung des Werbenden ist die Angabe des vollen Namens nicht erforderlich. Gebräuchliche Abkürzungen sind zulässig (Fußnote). Eine Bezeichnung ist dauerhaft, wenn sie nicht ohne Weiteres entfernt werden kann. Das bedeutet, dass sie nicht durch bloßes Abwaschen, Radieren oder Ablösen ohne wesentlicher Beschädigung des Werbegegenstandes selbst entfernt werden kann (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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