Heilmittelwerbung – Teil 28 – Geld- und Naturalrabatte
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
8.2.5.2 § 7 Abs. 1 S.1 HS 2 Nr. 2: Geldrabatte und Naturalrabatte
Gem. Nr. 2 sind die Zuwendungen und sonstige Werbegaben zulässig, wenn sie in
- einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (a) oder
- einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge (b)
gleicher Ware gewährt werden. Die Zuwendungen oder Werbegaben nach Nr.2 a) dürfen nicht für Arzneimittel gewährt werden, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Nr.2 b) gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist.
Die Regelung bezweckt die grundsätzliche Erlaubnis von Geldrabatte und Naturalrabatten auf allen Handelsstufen. Das bedeutet, dass auch Rabatte im Verhältnis zwischen Apotheken und Endverbrauchern erlaubt sein sollen (Fußnote). Dadurch soll der Preiswettbewerb zum Vorteil des Endverbrauchers intensiviert werden (Fußnote). Unter Rabatten sind prozentuale oder betragsmäßige Nachlässe auf den Normalpreis bzw. zusätzliche Mengen gleicher Ware zu verstehen (Fußnote). Sie können auch in Form eines Gutscheins für eine Erst- oder Folgebehandlung im Wert von bis 50 Euro gewährt werden (Fußnote). Keine Rabatte sind spezielle Preise für bestimmte Personen- bzw. Warengruppen (Fußnote) oder reine Werbegeschenke ohne Hauptware (Fußnote).
Sowohl Geldrabatte nach Nr.2a) als auch Naturalrabatte nach Nr.2 b) müssen bestimmt oder auf bestimmte Art zu berechnen sein. Das bedeutet, dass sie ohne Hilfsmittel zu errechnen sein können müssen (Fußnote). Naturalrabatte müssen zusätzlich „in gleicher Weise“ gewährt werden. Das heißt, dass nur die Ware gleicher Gattung und Qualität gewährt werden kann (Fußnote).
Die Gewährung von Geldrabatten ist nicht zulässig, wenn sie gegen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verstößt. Die Regelung betrifft auch ausländische Versandapotheken, Krankenhausapotheken und die Abgabe von Arzneimitteln mit bald ablaufender Haltbarkeitszeit (Fußnote). Die Einlösung von Gutscheinen bei der Bezahlung preisgebundener Arzneimittel ist deshalb unzulässig. Zulässig sind nur solche Prämien und Vorteile, die zum Erwerb nicht preisgebundener Artikel eingelöst werden können (Fußnote).
8.2.5.3 § 7 Abs.1 S.1 HS.2 Nr. 3: Handelsübliches Zubehör
Gem. Nr. 3 sind die Zuwendungen und Werbegaben zulässig, wenn sie nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen. Als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personalverkehrs. Die Fahrtkosten müssen im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder dem Ort der Erbringung der Leistung aufgewendet werden.
Die in der Vorschrift genannte Zuwendung in Form von Erstattung der Fahrkosten stellt lediglich ein Beispiel dar. Ob eine Zuwendung handelsüblich ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (Fußnote) Handelsüblich ist eine solche Zuwendung, die sich nach allgemeiner Auffassung des Verkehrskreises im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält (Fußnote). Nebenleistungen sind Leistungen, die zusätzlich zur Hauptleistung unentgeltlich erbracht werden. Sie müssen nach der Verkehrsauffassung geeignet sein, die Hauptleistung zu ermöglichen oder zu fördern (Fußnote). Das sind z.B. die Hol- und Bringdienste für Laborleistungen, die Zustellung vgl. Zipfel von Medikamenten an hilfsbedürftige Personen oder kostenloser Kundenparkplatz (Fußnote).
Der Begriff des Zubehörs ist in § 97 BGB definiert. Zum Zubehör zählen nur bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil der Hauptsache sind. Sie dienen dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache und stehen zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis (Fußnote).
8.2.5.4 § 7 Abs.1 S.1 HS.2 Nr. 4: Auskünfte und Ratsschläge
Gem. Nr. 4 sind Zuwendungen und sonstige Werbegaben zulässig, wenn sie in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen. Der Verbraucher wird durch die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen über das beworbene Produkt informiert. Auskünfte und Ratschläge dienen nicht nur der Werbung, sondern auch dem Verbraucherschutz. Sie stellen keine unsachliche Beeinflussung des Werbeadressaten dar (Fußnote). Es handelt sich um typische Leistungen von Apothekern (Fußnote).
Eine Auskunft ist eine Mitteilung über den Inhalt des erfragten Produktes. Die Mitteilung ist nur als eine Auskunft zu qualifizieren, wenn zuvor ein entsprechendes Verlangen seitens des Verbrauchers geäußert wurde. Liegt keine Aufforderung des Verbrauchers vor, sind die erteilten Angaben keine Auskünfte nach allgemeinem Sprachgebrauch (Fußnote). Die erteilten Angaben könnten allenfalls als Ratschläge qualifiziert werden. Letztere sind Empfehlungen für einen sachdienlichen und zweckmäßigen Gebrauch, die auch ohne Anlass erteilt werden können (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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