Heilmittelwerbung – Teil 29 – Kundenzeitschriften
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Beispiel 1
Ein Anbieter vom Medizinprodukt XY richtet eine kostenlose Infohotline ein, um einfache Anwendungs- und Bedienungsfragen zu beantworten.
- Bei dieser Leistung handelt es sich um eine zulässige Auskunft. Die Anwendungsfrage bezieht sich auf den Inhalt des erfragten Produktes. Die Aufforderung zur Auskunft erfolgt hier durch den Verbraucher.
Beispiel 2
Beim Verkauf der Ware erteilt der Anbieter einen kurzen Hinweis zum richtigen Gebrauch des Medizinproduktes.
- In diesem Fall wird ein zulässiger Ratschlag erteilt.
Beispiel 3
Ein vom Augenarzt beauftragter Augenoptiker berät den Verbraucher in einem kostenlosen Gespräch umfassend über die Erkennung und Beseitigung einer bestimmten Krankheit.
- Die kostenlose Erstberatung durch den Augenoptiker ist eine unzulässige Werbegabe iSd § 7 Abs. 1 HWG. Die Beratung ist in diesem Fall ein Teil der Hauptleistung. Sie darf deshalb nur gegen Entgelt erbracht und nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden (Fußnote).
8.2.5.5 § 7 Abs. 1 S.1 HS 2 Nr. 5: Kundenzeitschriften
Gem. Nr. 5 sind die Zuwendungen und sonstige Werbegaben zulässig, wenn es sich bei diesen um unentgeltlich an Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die
- nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Personen dienen
- durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und
- in ihren Herstellungskosten geringwertig sind.
Kundenzeitschriften sind Druckerzeugnisse deren Aufmachung und Gesamteindruck der Kundenwerbung und den Interessen des Verteilers dienen. Der Werbezweck muss auf der Titelseite der Werbezeitschrift kenntlich gemacht werden (Fußnote). Die reinen Werbezeitschriften unterscheiden sich von Zeitschriften dadurch, dass sie keine Beiträge von allgemeinem Interesse enthalten, die entsprechend redaktionell aufgemacht sind. Sie sind nur für einen ausgewählten Kundenkreis bestimmt (Fußnote). Als weiteres Erfordernis bestimmt Nr. 5, dass die Werbezeitschriften an die Adressaten unentgeltlich abgegeben werden sollen und geringe Herstellungskosten haben. Es ist nicht auf den Verkehrswert der Zeitschrift selbst abzustellen (Fußnote).
8.2.6 Werbegaben für Heilberufe gem. § 7 Abs. 1 S.1 HWG
Gem. § 7 Abs.1 S.2 HWG sind Werbegaben für Angehörige der Heilberufe unbeschadet des S.1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs.3 AMG bleibt unberührt.
Die Vorschrift stellt für Angehörige der Heilberufe eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Werbegaben dar. Die Werbegaben müssen eine besondere Zweckbindung haben. Sie müssen objektiv zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sein (Fußnote). Die Werbegabe darf demnach nicht überwiegend dem privaten Nutzen des Empfängers dienen (Fußnote). Der Begriff der Praxis ist nicht nur im räumlichen Sinne zu verstehen. Er erfasst alle Tätigkeiten, die zur Ausübung des Heilberufes gehören. Dazu gehört z.B. auch die Tätigkeit in Kliniken. Zum räumlichen Bereich der Praxis gehört auch das Wartezimmer (Fußnote). Werbegaben, die objektiv zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind, sind z.B. Rezeptstempel oder Zeitschriften, die man im Wartezimmer den Patienten zur Verfügung stellt (Fußnote).
Die Werbegaben müssen zusätzlich die Anforderungen nach § 7 S.1 Hs 2 HWG erfüllen (Fußnote). § 7 Abs.1 S.2 HWG dient als Ergänzung des S.1. Deshalb stellt die Geringwertigkeit der Zuwendung für ihren Empfänger eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Bei mehreren Gegenständen ist auf den Gesamtwert abzustellen (Fußnote). Nicht geringwertig sind z.B. (Fußnote):
- Beratungsprämie im Wert von 30 Euro für Apotheker, die sich über neu eingeführte Arzneimittel besonders informieren lassen und ihre Erfahrungen mitteilen (Fußnote)
- Massagesessel für Apotheken im Wert von 190 Euro (Fußnote)
Gem. § 7 Abs.1 S.3 HWG bleibt § 47 Abs. 3 AMG unberührt. § 47 Abs. 3 AMG regelt die Zulässigkeit der Abgabe von Mustern der Fertigarzneimittel von Pharmaunternehmen an Ärzte, Zahn- und Tierärzte und bestimmte andere Berufsgruppen (Fußnote). Gem. § 47 Abs. 3 S.1 AMG dürfen pharmazeutische Unternehmer Muster eines Fertigarzneimittels abgeben oder abgeben lassen an
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Nr.1)
- andere Personen, die die Heilkunde oder Zahnheilkunde berufsmäßig ausüben, soweit es sich nicht um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt Fußnote)
- Ausbildungsstätten für die Heilberufe (Nr.3)
Gem. § 47 Abs.3 S.2 AMG dürfen pharmazeutische Unternehmer Muster eines Fertigarzneimittels an Ausbildungsstätten für die Heilberufe abgeben, wenn dies in einem angemessenen Umfang zum Zweck der Ausbildung erfolgt. Muster dürfen folgende Stoffe oder Zubereitungen nicht enthalten:
- Stoffe oder Zubereitungen iSd § 2 des Betäubungsmittelgesetzes, die als solche in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind (Nr.1), oder
- Stoffe oder Zubereitungen, die nach § 48 Abs. 2 S.3 nur auf Sonderrezept verschrieben werden dürfen (Nr.2)
Zusätzlich müssen bei der Abgabe von Mustern etc. die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 AMG eingehalten werden (Fußnote). Gem. § 46 Abs. 4 S.1 AMG dürfen pharmazeutische Unternehmer Muster eines Fertigarzneimittels an Personen nach Abs. 3 S.1 nur
- auf jeweilige schriftliche oder elektronische Anforderung
- in der kleinsten Packungsgröße
- und in einem Jahr von einem Fertigarzneimittel nicht mehr als zwei Muster abgeben oder abgeben lassen.
§ 43 Abs. 2 AMG ist bei Abgabe von Arzneimittelmustern durch pharmazeutische Unternehmer vorrangig anzuwenden. Das bedeutet, dass eine nach § 43 Abs. 3 AMG unzulässige Abgabe von Mustern auch dann unzulässig ist, wenn eine der in § 7 Abs. 1 S.1 Nr.1-5 geregelten Ausnahmefälle vorliegt (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
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