Heilmittelwerbung – Teil 30 – Zuwendungen
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
8.2.7 Zuwendungen im Rahmen berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben ist in § 7 Abs.2 HWG geregelt. Danach gilt Abs. 1 nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese
- einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten
- von untergeordneter Bedeutung sind (Fußnote) und
- sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
Die Ausnahme betrifft Zuwendungen im Rahmen der Veranstaltungen iSd § 7 Abs.2 HWG. Es kommt nicht darauf an, ob der Veranstalter selbst oder Dritte die Zuwendungen erbringen (Fußnote). Die Veranstaltung muss berufsbezogen sein. Als Beruf iSd § 7 Abs.2 HWG kommen nur solche Berufe in Betracht, die mit der Herstellung oder Anwendung der in § 1 Abs. 1 HWG genannten Erzeugnisse befasst sind. Der Begriff der Berufs-bezogenheit ist nicht zu eng auszulegen (Fußnote). Berufsbezogene Veranstaltungen iSd Abs.2 sind z.B. (Fußnote)
- ärztliche und pharmazeutische Kongresse
- berufsbezogene wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen
- Veranstaltungen für Kosmetikerinnen über allergische Reaktionen bei Verwendung kosmetischer Mittel
- Symposien über Rechtsfragen mit Wissenschaftlern dieser Disziplinen
- Vorstellung neuer Arzneimittel
Die Veranstaltung muss wissenschaftlich sein. Bloße Betriebsbesichtigungen oder kassenärztliche Veranstaltungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (Fußnote).
Die Zuwendung darf den vertretbaren Rahmen nicht überschreiten. Der vertretbare Rahmen der Zuwendung wird eingehalten, solange die Zuwendung in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck von untergeordneter Bedeutung bleibt. Die Grenze des vertretbaren Rahmens ist überschritten, wenn beim jeweiligen Teilnehmerkreis die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung naheliegt (Fußnote). Die Verbands-Kodices, wie z.B. der FSA-Kodex, können als Maßstab dienen (Fußnote). Eine unsachliche Beeinflussung liegt z.B. bei einer Veranstaltung zur Vorstellung eines bestimmten Arzneimittels X vor, für die die teilnehmenden Ärzte von dem entsprechendem Pharmakonzern XY für die Übernachtung in einem „Luxushotel“ und Reisekosten der Begleitpersonen aufkommen (Fußnote).
Die Zuwendungen dürfen nur an die Personen erfolgen, die im Gesundheitswesen tätig sind. Das sind z.B. Ärzte, Apotheker oder Heilpraktiker. Zuwendungen an mit eingeladenen Personen (Fußnote) sind unzulässig (Fußnote). Nähere Anhaltspunkte lassen sich in § 20 FSA-Kodex Fachkreise finden (Fußnote).
8.2.8 Zuwendungen für Blut-, Plasma-, Gewebespende
§ 7 Abs.3 HWG verbietet finanzielle Zuwendungen oder Aufwandsentschädigung für die Entnahme Blut-, Plasma- oder Gewebespenden, die zur Herstellung von Blutprodukten, Gewebeprodukten oder anderen Produkten verwenden werden. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass der menschliche Körper oder seine Teile keine Handelsobjekte sind (Fußnote Die Ausnahmen der Abs.1 und Abs.2 finden keine Anwendung (Fußnote). Das Verbot erfasst keine bloßen Hinweise in der Werbung eines Blutspendedienstes, dass den Spendern eine Aufwandentschädigung gewährt werden kann, die sich am unmittelbaren Aufwand orientiert. Die Werbung darf allerdings nur den Wortlaut von § 10 S.1 TFG wiedergeben und es darf keine besondere werbende Herausstellung erfolgen (Fußnote).
8.3 Verbot von Teleshopping und Einzeleinfuhr, § 8 HWG
§ 8 HWG regelt das Werbeverbot für Teleshopping und Einzeleinfuhr. Die Vorschrift dient der Ergänzung von der sog. Apothekenpflicht nach § 43 AMG (Fußnote).
8.3.1 Teleshopping
Gem. § 8 S.1 HWG ist das Teleshopping iSd § 1 Abs.3a sowie die Werbung für das Teleshopping unzulässig. Das generelle Verbot der Vertriebsform des Teleshoppings soll einem unsachgemäßen Arzneimittelverbrauch entgegenwirken (Fußnote). Der Begriff des Teleshoppings ist in § 1 Abs.3a HWG definiert. Danach ist das Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen oder Verfahren gegen Entgelt. Der Begriff erfasst keine Medizinprodukte (Fußnote). Nicht als Teleshopping gelten klassische, rundfunkferne Online-Angebote wie z.B. Online- Angebote verschreibungsfreier Arzneimittel durch eine Online-Apotheke (Fußnote).
8.3.2 Einzeleinfuhr
Gem. § 8 S.2 HWG ist die Werbung für das Beziehen bestimmter Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs.2 Nr.6a oder Abs.3 AMG unzulässig. Den Grund für die Unzulässigkeit stellt der grundsätzliche Verbringungsverbot für zulassungspflichtige und registrierungspflichtige Arzneimittel dar. Dieser ist in § 72 Abs.1 AMG geregelt. § 73 Abs.2 Nr.6a AMG sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor (Fußnote). Danach gilt Abs.1 nicht für Arzneimittel, die
- im Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden dürfen und
- ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR eingeführt werden.
Die Regelung gilt auch für Werbemaßnahmen gegenüber Apothekern (Fußnote). Weitere Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbringungsverbot des Abs.1 sind in § 73 Abs.3 AMG geregelt. Sie betreffen Fertigarzneimittel (Fußnote).
Die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle müssen solche bleiben. Sie dürfen nicht durch werbliche Aktivitäten einen großen Umfang erreichen, sodass die nationalen arzneirechtlichen Zulassungsvorschriften ausgehebelt werden könnten. Um dies zu verhindern, verbietet § 8 S.2 HWG die Werbung der betroffenen Einzeleinfuhren. § 8 S.2 HWG sichert den Ausnahmecharakter der § 73 Abs.2 Nr.6a und Abs.3 AMG (Fußnote).
8.3.3 Ausnahme
§ 8 HWG regelt in S.3 sogleich die Ausnahme vom grundsätzlichen Werbeverbot. Die Ausnahme betrifft die Übersendung von Listen nicht zugelassener oder nicht registrierter Arzneimittel, deren Einfuhr aus einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur ausnahmsweise zulässig ist. Die Übersendung solcher Listen an Apotheker oder Betreiber einer tierärztlichen Hausapotheke ist zulässig, soweit die Listen nur bestimmte Informationen über die Arzneimittel enthalten. Diese sind:
- die Bezeichnung des Arzneimittels
- die Packungsgrößen
- die Wirkstärke und
- der Preis
Übersendung solcher Listen enthält keine Informationen über die therapeutischen Wirkungen der in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittel. Die Listen sind nicht dazu geeignet, sich auf den Umfang der Einfuhr dieser Mittel auszuwirken und Ausnahmecharakter der Einfuhren zu unterlaufen (Fußnote).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
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