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Heilmittelwerbung – Teil 34 – Werbung ausländischer Unternehmen

8.7 Werbung ausländischer Unternehmen

Das HWG regelt in § 13 gesondert die Werbung ausländischer Unternehmen. Danach ist die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unzulässig, wenn nicht

  • ein Unternehmen mit Sitz in der EU oder
  • eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des HWG oder einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausdrücklich damit betraut ist, die Pflichten, die sich aus dem HWG ergeben zu übernehmen.

Das Unternehmen bzw. die natürliche Person müssen unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können. Das bedeutet, dass es für jede Werbung von ausländischen Unternehmern einen Verantwortlichen mit Sitz in der EU oder EWR geben muss (Fußnote). Damit soll verhindert werden, dass Werbematerial aus dem Ausland ins Inland gelangt, ohne dass jemand für die in der Werbung potenziell enthaltenden Verstöße strafrechtlich verfolgt werden kann (Fußnote).

Der Begriff des Unternehmens ist rechtsformunabhängig zu interpretieren. Es kann sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen betrieben werden (Fußnote). Von dem Werbeverbot des § 13 HWG sind insbesondere pharmazeutische Unternehmen betroffen. Das sind alle Hersteller und Vertreiber im Verkehr mit Heilmitteln (Fußnote). Der Sitz des Unternehmens ergibt sich aus einem Handelsregistereintrag, der Satzung oder dem Gesellschaftervertrag (Fußnote).
Nach dem anerkannten Marktortprinzip findet das deutsche Wettbewerbsrecht Anwendung, wenn wettbewerbliche Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen. Das ist dann der Fall, wenn sich die Werbung im Inland auswirkt (Fußnote). Die Anwendung des § 13 HWG auf eine Internetwerbung ist deshalb nur einschränkend möglich, weil die Verbraucher zur heutigen Zeit jegliche Werbung im Internet weltweit aufrufen können. Der Verstoß gegen § 13 HWG ist erst anzunehmen, wenn das ausländische Unternehmen seine Produkte tatsächlich im Inland anbietet oder Bestellmöglichkeiten anbietet, die die Kunden aus Deutschland nicht ausschließen (Fußnote).

Ausnahmsweise ist die Werbung von Unternehmen, deren Sitz nicht im Inland, EU oder EWR ist, zulässig. Die Ausnahme greift ein, wenn ein Unternehmen mit Sitz bzw. eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, EU oder EWR für das werbende Unternehmen mit der Übernahme der Pflichten aus dem HWG betraut ist (Fußnote). Wird ein Unternehmen mit der Übernahme der Pflichten betraut, sind dessen Organe, d.h. Vorstand bzw. Geschäftsführer verantwortlich (Fußnote). Der Sitz des mit dem Pflichten betrauten Unternehmens ergibt sich aus der Satzung bzw. Handelsregistereintragung (Fußnote).
Wird eine natürliche Person mit der Erfüllung der Pflichten betraut, muss sie strafrechtlich unbeschränkt verfolgt werden können. Strafrechtlich unbeschränkt verfolgbar sind Personen, die nach §§ 19,20 StGB iVm § 3 JGG schulfähig sind. Ungeeignet sind Kinder und Jugendliche, Heranwachsende und geistig Behinderte. Es darf sich auch nicht um Abgeordnete nach Art. 46 GG und Diplomaten nach §§ 18-20 GVG handeln, da diese Immunität besitzen (Fußnote). Bezüglich des Standortes genügt bei der betrauten natürlichen Person der gewöhnliche Aufenthalt im Inland, EU oder EWR. Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein Ort, an dem für längere Zeit Wohnung genommen wird, ohne einen Wohnsitz zu begründen. Lediglich kurzes Verweilen an einem Ort ist nicht ausreichend (Fußnote).
Der Akt der Betrauung mit der Pflichtenwahrnehmung und das Einverständnis der betrauten Person müssen eindeutig und nachprüfbar sein. Einseitige Erklärungen und stillschweigende Betrauungen sind nicht ausreichend (Fußnote). Die Schriftlichkeit der Betrauung ist nicht zwingend erforderlich. Sie dient jedoch der Nachprüfbarkeit der Betrauung und ist daher zweckmäßig (Fußnote). Inhaltlich muss die Betrauung die Vereinbarung der Parteien darüber enthalten, dass der Betraute die Verantwortlichkeit der Einhaltung der Vorgaben des HWG übernimmt (Fußnote).

9. Folgen der Zuwiderhandlung

Die Folgen der Verstöße gegen die erörterten Vorschriften regelt das HWG selbst. Zu beachten sind die §§ 14 und 15 HWG. § 14 HWG ist eine Strafvorschrift. § 15 HWG regelt die Ordnungswidrigkeiten. Ordnungswidrigkeiten sind Tatbestände, die der Gesetzgeber, im Gegensatz zu den Straftaten, nicht als kriminelles Unrecht erachtet. Sie werden daher lediglich mit Geldbuße geahndet (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

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  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
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