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Heilmittelwerbung – Teil 35 – Strafvorschrift des § 14 HWG

9.1 Strafvorschrift des § 14 HWG

Gem. § 14 HWG wird derjenige, der gegen das Verbot irreführender Werbung (Fußnote) verstößt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafvorschriften lassen sich in den äußeren und inneren Tatbestand unterteilen (Fußnote). Der äußere Tatbestand ergibt sich aus den Tatbestandsmerkmalen des § 3 HWG (Fußnote). Der Erfolg der Irreführung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 3 HWG (Fußnote). Es genügt die Eignung zur Täuschung (Fußnote).
Der Täter ist jeder, der eine irreführende Heilmittelwerbung für sich oder einen anderen vornimmt (Fußnote). Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des HWG trägt in der Regel der pharmazeutische Unternehmer. Daneben können Vertriebsmitarbeiter, Apotheker, Werbeunternehmen, Ärzte oder Heilpraktiker taugliche Täter sein (Fußnote). Wird eine sachkundige Person bestellt, die für die Erteilung der Herstellungserlaubnis für Arzneimittel nach §§ 13 f. AMG zuständig ist, kann sich die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des HWG auch auf diese Person verlagern. Sie ist in diesem Fall zumindest mitverantwortlich. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Herstellungs- oder Vertriebsleiters (Fußnote). Auch in dem Fall, in dem der Unternehmer selbst an der unzulässigen Werbemaßnahme nicht beteiligt war, ist er dafür verantwortlich, seine Angestellten sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist gem. § 130 OWiG mit Bußgeld bedroht, wenn der Verstoß gegen das HWG bei gehöriger Aufsicht hätte verhindert werden können (Fußnote). Im Übrigen gelten die Vorschriften des StGB zur Mittäterschaft und Teilnahme, vgl. §§ 25, 26, 27 StGB (Fußnote).

Der innere Tatbestand ist erfüllt, wenn der Vorsatz iSd § 15 StGB vorliegt. Bedingter Vorsatz genügt (Fußnote) Letzterer ist nach der in der Rechtsprechung herrschenden Billigungstheorie dann anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigend in Kauf nimmt (Fußnote). Das bedeutet, dass der Täter wissen muss, dass es sich um eine Werbung iSd § 1 handelt und die Angaben entweder falsch iSd § 3 HWG sind oder von einem erheblichen Teil der Adressaten missverstanden werden können (Fußnote).
Vom vorsätzlichen Handeln ist das fahrlässige Handeln zu unterscheiden. Letzteres stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs.2 HWG dar (Fußnote). Fahrlässig handelt, wer einen Straftatbestand dadurch verwirklicht, dass er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den Erfolg des Straftatbestandes hätte voraussehen können (Fußnote).

Unterliegt der Täter bei Verwirklichung des Straftatbestandes einem Irrtum, kommen zwei Arten von Irrtümern in Betracht. Es ist zwischen dem Tatbestandsirrtum iSd § 16 StGB und dem Verbotsirrtum iSd § 17 StGB zu unterscheiden.
Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB liegt vor, wenn die Fehlvorstellung des Täters ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes betrifft (Fußnote). Er irrt sich also darüber, dass seine Angaben in der Werbung missverstanden werden können bzw. zur Täuschung geeignet sind. Liegt diese Art von Irrtum vor, lässt sie den Vorsatz und damit die Strafbarkeit entfallen. Es verbleibt bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs.2 HWG (Fußnote).
Ein Verbotsirrtum iSd § 17 StGB liegt vor, wenn der Täter sich darüber im Irrtum befindet, Unrecht zu tun. Das ist z.B. der Fall, wenn er von einer falschen Rechtsauffassung ausgeht, einen Rechtsbegriff unrichtig auslegt oder irrig einen nicht bestehenden Rechtfertigungsgrund für bestehend hält (Fußnote). Das bedeutet, dass der Täter die Tatsachen kennt, die die Eignung zur Irreführung der Werbung begründen, und diese nur in falscher Rechtsanwendung verneint (Fußnote Liegt ein solcher Irrtum vor, hängt die Strafbarkeit davon ab, ob er vermeidbar war oder nicht. Unvermeidbarkeit des Irrtums ist anzunehmen, wenn der Täter trotz aller seiner Erkenntniskräfte und gebotenen Erkundigungen die Einsicht, dass sein Handeln rechtswidrig ist, nicht gewinnen konnte. An die Erkundigungspflicht sind strenge Maßstäbe anzulegen (Fußnote).

Der Versuch, gegen § 3 HWG zu verstoßen, ist mangels Anordnung nicht strafbar (Fußnote). Die Vollendung der Tat tritt erst ein, wenn die Werbung nach außen tritt und dadurch ihre Eignung zur Irreführung entfalten kann. Bloßer Anzeigenauftrag stellt eine straffreie Vorbereitungshandlung dar (Fußnote).

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, vgl. § 78 Abs.2 Nr.5 StGB (Fußnote). Der Beginn der Verjährung erfolgt gem. § 78a StGB mit der Beendigung der Tat.

Der Verstoß gegen § 3 HWG kann neben der Strafbarkeit nach § 14 HWG weitere Nebenfolgen haben. Zum einen kann das Werbematerial nach § 16 HWG eingezogen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Verurteilung nach § 14 HWG ein Indiz für Unzuverlässigkeit darstellt. Dies kann praktische Folgen im Zusammenhang mit der Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Herstellererlaubnis für Arzneimittel nach §§ 13, 18 AMG mit sich ziehen (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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