Heilmittelwerbung – Teil 37 – Verhältnis des HWG zum UWG
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Die Einziehung ist als Nebenfolge nach § 74 StGB und § 22 OWiG möglich. § 16 HWG ist deshalb eine Erweiterung der Möglichkeit der Einziehung im Bereich des Heilmittelwerberechts. Gem. § 74 Abs.1 StGB können Tatprodukte und Tatmittel eingezogen werden. Tatprodukte sind nach Abs.1 Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht worden sind. Tatmittel sind danach Gegenstände, die zu Begehung oder Verbreitung der Tat gebraucht oder bestimmt worden sind. Gem. § 74 Abs.2 unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Fußnote), der Maßgabe besonderer Vorschriften. Diese Vorschrift stellt § 16 HWG im Bereich des Heilmittelwerberechts dar (Fußnote). Die Folge der Einziehung ist der Eigentumsübergang von Werbematerial oder sonstigen Gegenständen auf den Staat, vgl. § 76e StGB bzw. § 26 OWiG (Fußnote).
Der Begriff des Werbematerials erfasst alles, was eine Werbebotschaft enthält. Es kann vom Werbenden unmittelbar eingesetzt werden. Das ist bei Werbebriefen, Prospekten, Plakaten etc. der Fall. Das Werbematerial kann auch über die Medien verbreitet werden, z.B. durch Filme oder Tonbänder (Fußnote).
Unter dem Begriff der sonstigen Gegenstände sind Gegenstände zu verstehen, auf die sich die Taten nach §§ 14, 15 HWG beziehen. Man spricht auch von „Beziehungsgegenständen“. Sie sind Gegenstände der Tat und deshalb nicht bereits nach § 74 StGB einziehbar (Fußnote) Das sind z.B. Gegenstände, die als Werbematerial zu qualifizieren sind und einen nach den Vorschriften des HWG unzulässigen Inhalt haben bzw. einen vorgeschriebenen Inhalt nicht haben (Fußnote).
Gem. § 16 S.2 HWG ist die Einziehung an § 74a StGB, 23 OWiG zu messen. Das bedeutet, dass der Tatbestand von § 74a StGB bzw. § 23 OWiG vorliegen muss. Die Einziehung muss im Verhältnis zur Bedeutung der Tat und dem persönlichen Vorwurf an den Täter stehen, vgl. § 74b StGB, § 24 OWiG (Fußnote). Beim rechtswidrigen Handeln einer Organperson oder eines Vertreters wird deren Handeln für Einziehung dem Vertretenen nach § 75 StGB, § 29 OWiG zugerechnet (Fußnote).
10. Verhältnis des HWG zum UWG
Gem. § 17 HWG bleibt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt. Während das HWG insbesondere dem Schutz gegen die wirtschaftliche Übervorteilung der Verbraucher dient, dient das UWG der zivilrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen das HWG (Fußnote).
10.1 Anwendungsbereich des UWG
Der Anwendungsbereich des UWG kann auch selbstständige Bedeutung haben. Er ist z.B. dann eröffnet, wenn das HWG mangels Produktbezuges der Werbung keine Anwendung findet. In diesem Fall sind die Irreführungstatbestände (Fußnote) zu berücksichtigen. Im Bereich der Absatzförderung mit Hilfe von Rabatten, Werbegeschenken und anderen Vorteilen ist das Verbot unangemessener sachlicher Beeinflussung gem. § 4 Nr.1 UWG zu beachten (Fußnote).
Zu berücksichtigen ist, dass die Wertungen des HWG oftmals auf die Tatbestände des UWG übertragen werden. Die Tatbestandsmerkmale der UWG Vorschriften werden strenger ausgelegt. Die Übertragung der Wertungen erfolgt sogar in dem Fall, in dem der konkrete Lauterbarkeitsverstoß nicht von den Normen des HWG erfasst wird (Fußnote).
Beispiel
In einer Ausgabe der hausinternen Kundenzeitung fordert ein Optiker seine Kunden zu einer „Kunden werben Kunden“-Aktion auf. In dem Fall, in dem ein Neukunde erfolgreich beworben wird und eine Gleitsichtbrille im Wert von mindestens 100 Euro kauft, bekommt der werbende Kunde eine Prämie in Höhe von 30 Euro. Die Werbeaktion wird von einem anderen Unternehmen als wettbewerbsrechtlich beanstandet.
o Die streitentscheidenden Regelungen sind §§ 3, 4 UWG. Die Vorschriften verbieten unlautere Geschäftshandlungen. Nach Ansicht des BGH verstößt die konkrete „Kunden werben Kunden“-Aktion an sich nicht gegen die genannten Vorschriften. Sie ist nicht unlauter und beeinflusst die Verbraucher nicht im Wesentlichen. Folglich wäre der Verstoß gegen §§ 3, 4 UWG abzulehnen.
Der BGH hat jedoch im Ergebnis die Unlauterkeit der Werbeaktion mit dem Verweis auf die Wertung des § 7 HWG bejaht. Der Senat hat festgestellt, dass die beworbenen Gleitsichtgläser als Medizinprodukte iSd § 3 Nr.1 MPG zu qualifizieren sind und nach § 1 Abs.1 Nr. 1a HWG dem Anwendungsbereich des HWG unterfallen. Aus diesem Grund wurde bei der Beurteilung der Unlauterkeit der Werbemaßnahme ein strengerer Maßstab herangezogen. Es wurde der Verstoß gegen § 7 Abs.1 S.1 HWG geprüft, der Zuwendungen und sonstige Werbegaben grundsätzlich verbietet. Der Zivilsenat hat den Verstoß gegen § 7 Abs.1 S.1 HWG unter Verweis auf den Schutzzweck der Regelung bejaht. Der Schutzzweck des § 7 HWG solle jegliche unsachliche Einflussnahme auf den Verbraucher verhindern. Diese Wertung ist auch im Rahmen des § 4 Nr.1 UWG a.F. zu beachten.
Die Übertragung der Wertung des § 7 HWG führte im Ergebnis dazu, dass die „Kunden werben Kunden“- Aktion als eine unsachliche Beeinflussung iSd § 4 Nr.1 UWG a.F. und damit als unlauter nach § 3 UWG angesehen wurde.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Werbung für Heilmittel
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
- Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-0