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Heilmittelwerbung – Teil 38 – Zivilrechtliche Durchsetzung des HWG

Gesundheitsbezogene Aussagen werden demzufolge nach dem sog. Strengeprinzip überprüft, unabhängig davon, ob die Rechtmäßigkeit der Aussage nach dem UWG oder HWG gemessen wird (Fußnote).

10.2 Zivilrechtliche Durchsetzung des HWG

Die privatrechtliche Durchsetzung des HWG wird durch die Normen des UWG ermöglicht. Zu beachten sind die §§ 3 Abs.1, Abs.2 und 4 Nr. 4 UWG.
Gem. § 3 Abs.1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3 Abs.2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen unlauter, wenn

  • sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und
  • dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Werbemaßnahmen, die gegen die Normen des HWG verstoßen entsprechen nicht der unternehmerischen Sorgfalt. Sie beeinflussen unsachgemäß das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers. Eine Werbemaßnahme, die gegen die Vorschriften des HWG verstößt, erfüllt somit den Tatbestand des § 3 UWG.

Gem. § 4 Nr.4 UWG handelt unlauter, wer seine Mitbewerber gezielt behindert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des HWG stellt eine gezielte Behinderung der Mitbewerber iSd § 4 Nr.4 UWG dar (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Werbung für Heilmittel“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Irina Golubkov, wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-011-3.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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