Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 21 – Güterstandsschaukel, Wahl-Zugewinngemeinschaft
3.6.3.3 Güterstandsschaukel
Im Rahmen eines Güterstandswechsels entsteht häufig das Bedürfnis der Ehegatten, wieder in den ursprünglichen Güterstand zurückzukehren. Grund dafür ist regelmäßig, dass der weniger vermögendere Ehegatte an dem Vermögenszuwachs des anderen beteiligt werden soll. Eine solche Güterstandsschaukel, also ein Rückwechsel in den Ursprungs-Güterstand, kann aufgrund der ehelichen Vertragsfreiheit nach § 1408 BGB grundsätzlich stattfinden. Problematisch kann dies in den Fällen sein, in denen der Güterstandswechsel nur vorgenommen wurde, um die damit verbundenen Vermögensverschiebungen vorzunehmen und ferner Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Aus diesem Blickwinkel gesehen könnte ein solches Vorgehen als (rechts)missbräuchlich angesehen werden. Dieses Problem wurde dahingehend gelöst, dass der Güterstandswechsel und eben auch der Rückwechsel von der Vertragsfreiheit der Ehegatten gedeckt sind und damit grundsätzlich keinen Missbrauch darstellen können.(Fußnote) Ausnahmsweise ist es im konkreten Einzelfall möglich, einen evidenten Missbrauch nachzuweisen, sofern mit dem Güterstandswechsel vorrangig ehefremde Zwecke verfolgt werden.(Fußnote) Ein missbräuchliches Vorgehen könnte dann nach dem AnfG oder der InsO angefochten werden.
3.6.3.4 Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französischer Güterstand)
Um dem Missbrauch einer Güterstandsschaukel vorzubeugen, besteht die Möglichkeit der Vereinbarung der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ähnelt dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensmassen der Ehegatten bleiben getrennt und jeder Ehegatte haftet für seine eigene Schuld. Bei Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft besteht die Pflicht, den Zugewinn auszugleichen. Einige Abweichungen zur deutschen Zugewinngemeinschaft bestehen im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung. Interessant ist dieser Güterstand aber vor allem im Hinblick auf das Erbrecht. Die deutsche Zugewinngemeinschaft sieht in § 1371 Abs. 1 BGB einen pauschalen Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten vor. Eine solche Regelung hingegen besteht bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht, sondern die Zugewinnausgleichsforderung wird bei jedem Beendigungsgrund der Ehe gleich behandelt. Das bedeutet im Todesfall eines Ehegatten, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nur nach § 1931 Abs. 1 BGB berechnet wird. Die Zugewinnausgleichsforderung hingegen stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, mit der der Erbe belastet ist. Insoweit besteht der Unterschied zum deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft darin, dass die Zugewinnausgleichsforderung nicht über das Erbrecht mit abgewickelt wird, indem der Zugewinnausgleich durch die Erhöhung der gesetzlichen Erbquote realisiert wird, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben begründet. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil missliebiger Abkömmlinge zu mindern. Grund dafür ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit den Wert des Pflichtteils verringert. § 2311 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Pflichtteilsberechnung mit dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls verknüpft ist. Demnach müssen zu dieser Zeit bestehende Verbindlichkeiten, die den Nachlass belasten, abgezogen werden, weshalb sich im Ergebnis die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil verringert.
Beispiel(Fußnote)
Unternehmer U und seine Ehefrau F haben folgende Vermögenswerte:
U hat ein Anfangsvermögen von 0 EUR sowie auch F. Das Endvermögen des U beträgt 10.000.000 EUR, das der F ist unverändert geblieben. Der Zugewinn des U beträgt 10.000.000 EUR. U und F haben keine gemeinsamen Kinder, aber U hat ein außereheliches Kind, die Tochter T. F hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 5.000.000 EUR. U enterbt die T und setzt F zur Alleinerbin ein.
- Nach der deutschen Zugewinngemeinschaft ergibt sich erbrechtlich folgende Konsequenz: Nach §§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB erbt F mit einer Quote von 1/2. Die Erbquote von T besteht ebenfalls in Höhe von 1/2, der Pflichtteil beträgt damit 1/4 und damit 2.500.000 EUR.
- Nach der Wahl-Zugewinngemeinschaft erbt die F nur nach § 1931 Abs. 1 BGB und damit mit einer Erbquote von 1/4 neben T, der 3/4 zustehen und ein Pflichtteil in Höhe von 3/8. Der Pflichtteil wird aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet (§ 2311 Abs. 1 BGB). Dieser ist mit der Ausgleichsforderung der F in Höhe von 5.000.000 EUR belastet. Damit bleiben im Nachlass 5.000.000 EUR. T kann 3/8 dieser 5.000.000 EUR, also 1.875.000 EUR, als Pflichtteil verlangen.
Der Wechsel in die Wahl-Zugewinngemeinschaft hat den Vorteil, dass der weniger vermögende Ehegatte weiter am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt wird. Damit erübrigt sich eine Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand, da eine finanzielle Versorgung des Ehepartners gesichert ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017