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Anerkenntnis durch den Versicherer durch Zahlung

Anerkenntnis durch den Versicherer durch Zahlung

Übergibt der Versicherungsnehmer die Regulierung von Schäden seiner Haftpflichtversicherung, wirkt ein Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers immer auch zu Lasten des Versicherungsnehmers. Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wirkt das Anerkenntnis daneben auch gegenüber den mitversicherten Personen, wie insbesondere dem Fahrer. Gem. § 5 Nr. 7 AHB (Allgemeine Haftpflichtbedingungen) ist der Haftpflichtversicherer bevollmächtigt, derartige Erklärungen - auch durch Handlungen, wie z.B. Zahlung - zu Lasten des Versicherungsnehmers vorzunehmen.

Nach gefestigter Rechtsprechung (so auch BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 482/00), liegt insbesondere in der Zahlung eines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ein Anerkenntnis der Haftung.Dieses Anerkenntnis des Haftungsanspruches hat verjährungsunterbrechende Wirkung. D.h. mit der Zahlung wird eine mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen unterbrochen. Ferner stellt ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis durch Zahlung - auch durch eine Teilzahlung - ein Anerkenntnis auch für den Teil der Ansprüche dar, für welchen der Haftpflichtversicherer nicht einzustehen hat, weil dieser die Deckungssumme übersteigt. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen der Haftpflichtversicherer deutlich mitteilt, dass er Ansprüche aus unerlaubter Handlung, welche über die Deckungssumme hinausgehen, nicht anerkennt.

Es ist daher immer eine exakte Prüfung notwendig, ob der Haftpflichtversicherer mit der Zahlung die vollständige Summe verjährungsunterbrechend anerkannt oder in erkennbarer Form eine Begrenzung des Anerkenntnisses erklärt hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer in einem Begleitschreiben das Anerkenntnis erwähnt und dieses auf eine bestimmte Summe begrenzt (BGH VersR 78, 799).


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 03.2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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