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Wirksamkeit von Vertragsstrafen in den als AGB zu qualifizierenden Verträgen zwischen Unternehmern

Wirksamkeit von Vertragsstrafen in den als AGB zu qualifizierenden Verträgen zwischen Unternehmern


Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit Vertragsstrafen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind und die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.

1. Einführung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind aus dem Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken und ihr Gebrauch ist für den Verwender unbestreitbar mit Vorteilen verbunden. So stellt eine formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe insbesondere dann ein richtiges Mittel dar, wenn der Verwender erhebliche Summen in den Betrieb des Vertragspartners investiert hat oder wenn der bei der Vertragsverletzung verursachte Schaden schwer zu beweisen ist und sich der gesetzlich vorgesehene Schadensersatz als ein zahnloser Tiger erweist.

Andererseits ist zu bedenken, dass die ABG einer Kontrolle durch die Gerichte unterliegen. Grundsätzlich gilt: Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe gegenüber einem Unternehmer ist, anders als gegenüber einer Privatperson (Verbraucher), zulässig.
Die Kontrolldichte der Gerichte ist jedoch keineswegs zu unterschätzen und die Klausel kann sich bei Nichtbeachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegten Vorgaben als unwirksam erweisen. Deshalb ist bereits beim Entwerfen von Vertragsstrafenregelungen besondere Vorsicht geboten. Mehr als irgendwo sonst gilt hier der Satz: Ob ein Vertrag gut ist, erweist sich erst im Konfliktfall. Besonders misslich für den Verwender: Klauseln, die vom Gericht beanstandet werden, sind insgesamt unwirksam. Der Verwender läuft daher Gefahr, seinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Strafe und damit gegebenenfalls auch den Prozess zu verlieren.

2. Wichtige Klauseln im Zusammenhang mit Vertragsstrafen

Im Folgenden werden einige wichtige Klauseln besprochen, die bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen waren. Dabei ist es für die rechtliche Qualifizierung als Vertragsstrafe unerheblich, ob andere Begriffe wie „Abstand“ oder „Reuegeld“ verwendet werden, wenn es sich nur der Sache nach um eine Vertragsstrafe handelt.

a.) Bestimmung der Höhe von Vertragsstrafen

Zur Höhe der Vertragsstrafe lassen sich nur schwer konkrete Aussagen treffen. Auf jeden Fall muss die Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Vertragsverletzung stehen. Dabei wird regelmäßig der zulässige Rahmen der Vertragsstrafe überschätzt.

In der Praxis werden Vertragsstrafen häufig nach einem Teilbetrag der Auftragssumme bemessen. Eine Strafe in Höhe von 0,2 oder 0,3 Prozent der Gesamtauftragssumme je Arbeitstag verspäteter Ausführung hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Die Vertragsstrafe muss auch nach oben hin begrenzt sein (auf max. 5 Prozent der Auftragssumme).

b.) Kumulation von Vertragsstrafe und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Manche AGB beinhalten eine Klausel, die eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausschließt. Die damit bezweckte Druckfunktion erweist sich als ein stumpfes Schwert, da die Rechtsprechung solche Klauseln für unwirksam hält.

c.) Vorbehalt der Vertragsstrafe

Nach der Rechtsprechung darf sich der Verwender nicht unbegrenzt Zeit lassen, bis er dem Vertragspartner erklärt, dass er eine verwirkte Vertragsstrafe geltend machen will. Hat er die Leistung angenommen, so muss er spätestens bei der Schlussabrechnung Karten auf den Tisch legen. Klauseln, die ihm eine längere Überlegungsfrist einräumen oder gar kein zeitliches Limit setzen sind grundsätzlich unwirksam.

d.) Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe

Besondere Vorsicht ist bei Klauseln geboten, die dem Vertragspartner eine Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden auferlegen. Sie sind daran zu erkennen, dass sie die Sanktion lediglich an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses knüpfen, z.B. an die bloße Tatsache der Fristüberschreitung. Solche Vereinbarungen sind nur ausnahmsweise unbeanstandet geblieben, wenn wichtige sachliche Gründe vorlagen. Der Verwender tut daher besser daran, auf den (schuldhaften) Verzug abzustellen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2004


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