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Arbeitnehmer müssen auch bei wiederholten Abmahnungen mit einer Kündigung rechnen.

Die Warnfunktion der Abmahnung kann zwar dadurch erheblich abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei wiederholten Pflichtverletzungen immer nur mit einer Kündigung droht und diese nie ausspricht. Bei mehreren Abmahnungen kann allerdings deswegen noch nicht von deren „Entwertung“ gesprochen werden. Begeht der Arbeitnehmer allerdings nur leichtere Pflichtverletzungen und wird er daraufhin vom Arbeitgeber mehr als drei mal abgemahnt, so kann darin durchaus eine „leere Drohung“ gesehen werden mit der Folge, dass die Abmahnungen die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht ohne weiteres rechtfertigen.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger im Schichtbetrieb der Beklagten tätig. Die Beklagte mahnte ihn im Zeitraum von Mai 2000 bis Juni 2002 dreimal wegen wiederholter Verspätung und Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit an.

In den Abmahnungen wies die Beklagte den Kläger mit jeweils zunehmender Intensität darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gekündigt werde.

Nachdem fünf Monate nach der letzten Abmahnung der Kläger erneut an vier Tagen zu spät zur Arbeit erschien und an einem Tag seine Anzeigepflicht verletzte sprach ihm die Beklagte die verhaltensbedingte Küdigung des Arbeitsverhältnisses aus.

Der Kläger reichte hiergegen Kündigungsschutzklage ein und hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hin hob das BAG die Vorentscheidung auf und verwies zur erneuten Entscheidung an das LAG zurück.

Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des LAG jedenfalls nicht den „ultima-ratio“Grundsatz verletzt, der bei verhaltensbedingten Kündigungen gilt. Hiernach muss einer Kündigung wegen Pflichtverletzung grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen.

Selbst wenn im Streitfall bei der dritten Abmahnung nicht feststeht, dass bei dem nächsten Verstoß eine Kündigung tatsächlich erfolgen soll, darf der Arbeitnehmer nicht blindlings darauf vertrauen, es „werde schon gut gehen“ und der Arbeitgeber sei auch diesmal noch gnädig. Die Warnfunktion der Abmahnung wird hierdurch jedenfalls nicht entwertet.


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Stand: 08/2005


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Herausgeber / Autor(-en):

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