Problem der kollidierenden AGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Ein nicht selten auftretendes Sonderproblem bei der Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsteht, wenn auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind, die ihre eigenen AGB in den Vertrag einführen. Das AGB-Recht schweigt zu diesem Problemkreis. Die Rechtsprechung löste das Problem daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme eines Vertragsangebots unter abändernden Bedingungen als ein neues Angebot, das wiederum der Annahme durch den zuvor Anbietenden bedarf.
Daraus folgt:
Macht der Unternehmer einem anderen Unternehmer ein Vertragsangebot unter Hinweis auf seine eigenen AGB und nimmt der Vertragspartner das Angebot auch unter Hinweis auf seine AGB an, so gilt dieses als neues Angebot. Wenn nun der zuvor anbietende Unternehmer den Vertrag widerspruchslos abwickelt, so wird darin zumeist die stillschweigende Zustimmung zu dem modifizierten Angebot gesehen. Letztlich setzt sich also derjenige durch, der als Letzter handelt.
Dieses wenig befriedigende Ergebnis kann der Anbietende durch eine Abwehrklausel in seinen eigenen AGB vermeiden, in der er deutlich macht, dass er nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe abschließen wollen.
Damit wäre jedoch nur geklärt, dass die widersprechenden AGB nicht gelten. Offen bleibt weiterhin das Schicksal der übrigen AGB. Soweit die AGB inhaltlich übereinstimmen bestehen keine Probleme. Diese gelten uneingeschränkt fort.
Die sich widersprechenden Klauseln sind dagegen nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Gleiches gilt für ergänzende Bestimmungen, d.h. solche, die nur in einem der AGB enthalten sind, da aufgrund der Abwehrklausel nicht davon auszugehen ist, dass der Vertragspartner mit der Aufnahme dieser Klauseln einverstanden gewesen ist.
Die dadurch entstandenen Vertragslücken, werden wie bei der Unwirksamkeit von Klauseln, durch die gesetzlichen Vorschriften ausgefüllt. Soweit diese fehlen, hat eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: September 2005
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.
Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.
Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht/ AktiengesellschaftRechtsinfos/ Vertragsrecht/ Angebot-Annahme-Vertragsschluss
Rechtsinfos/ AGB-Recht/ Vertrags-AGB