BDSG - EINFÜHRUNG - TEIL 5: Grundsatz der Datenvermeidung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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V. Grundsatz der Datenvermeidung, § 3 a BDSG
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
Der Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit wurde in der Fassung vom 23. Mai 2001 erstmalig in das allgemeine Datenschutzrecht aufgenommen. Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die technische Gestaltung der Datenverarbeitungssysteme. Mit der Einführung dieses Grundsatzes soll bereits durch die Gestaltung der Systemstrukturen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten soweit wie möglich vermieden und dadurch Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen von vornherein minimiert werden. Dies bedeutet nicht, dass personenbezogene Daten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wie z.B. beim Kraftfahrtbundesamt das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS), beim Bundesverwaltungsamt das Ausländerzentralregister (AZR), beim Bundeskriminalamt das polizeiliche Informationssystem (INPOL) sowie die bei den Nachrichtendiensten des Bundes geführten Informationssysteme.
Satz 2 beinhaltet den Vorrang anonymer und pseudonymer Formen der Datenverarbeitung als eine von mehreren Möglichkeiten der Ausgestaltung des Systemdatenschutzes als Mittel, dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen. Hierbei geht es in erster Linie darum – soweit technisch möglich und aufgrund der vorgegebenen funktionalen Zusammenhänge sachgerecht – das Mitführen der vollen Identität Betroffener während der eigentlichen Datenverarbeitungsvorgänge zu reduzieren.
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Stand: Juli 2001
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.
Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
- Datenschutzstrafrecht
- Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme
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Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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