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DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 09 - Wie wird ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

9. Wie wird ein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt ?

Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar errichtet werden (vgl. § 2276 BGB). Ein Testament kann ebenfalls vor einem Notar errichtet werden; daneben besteht die Möglichkeit des privatschriftlichen Testaments.

Privatschriftliches Testament = Handschriftliches Testament

Ein Testament kann auch selber geschrieben werden. In diesem Fall muß es vom künftigen Erblasser von Anfang bis zum Ende eigenhändig, handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Darüber hinaus ist wichtig, in einem solchen Fall auch Ort und Datum der Testamentserrichtung handschriftlich anzugeben; das Testament muß am Ende der Erklärungen unterschrieben werden, und zwar am besten mit Vor- und Familiennamen des künftigen Erblassers, um Verwechselungen auszuschließen. Erklärungen, die nach der Unterschrift des künftigen Erblassers stehen, müssen nochmals unterschrieben werden, sonst sind sie ungültig. Ehegatten können ein solches "eigenhändiges Testament" auch in der Form errichten, daß ein Ehegatte das Testament von Anfang bis Ende eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte dann ebenfalls unterzeichnet. Der Ehegatte sollte dabei angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. Ein "eigenhändiges Testament" kann bei einem frei zu wählenden Amtsgericht hinterlegt werden, um die sichere Aufbewahrung bis zum Tod und die Auffindung alsbald nach dem Tod des Erblassers zu gewährleisten. Die Hinterlegung ist gebührenpflichtig.

Das notarielle Testament

Die größte Sicherheit bietet die Errichtung eines Testaments zur Niederschrift eines Notars. Dies bietet die Gewähr, daß Erklärungen im Testament aufgrund der Beratung durch den Notar die rechtliche Ausformung erhalten, die am besten die Erfüllung der Vorstellungen des künftigen Erblassers gewährleistet, eine den besonderen Verhältnissen des künftigen Erblassers angepaßte Verfügung von Todes wegen getroffen wird (wichtig z.B. bei landwirtschaftlichem Betrieb, Unternehmen), der Notar auch über die steuerlichen Folgen der geplanten Maßnahmen (Erbschaftsteuer) beraten kann, das Testament bis zum Tod des künftigen Erblassers sicher bei einem frei zu wählenden Amtsgericht aufbewahrt wird, das Testament alsbald nach dem Tod des Erblassers dem zuständigen Nachlaßgericht zugeht. Weitere Auskünfte darüber und über die damit verbundenen Kosten gibt Ihnen jeder Rechtsanwalt / Notar. Wer kann ein Testament errichten? Ein Testament kann jede volljährige Person errichten, wenn sie nicht infolge krankhafter Störungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche hierzu außerstande ist, außerdem ein Minderjähriger nach vollendetem 16. Lebensjahr - letzterer allerdings nur vor einem Notar. Wer, gleich aus welchen Gründen, nicht schreiben kann, sollte ebenfalls nur bei einem Notar ein Testament errichten. Wer körperlich behindert ist, insbesondere nicht sehen, sprechen oder hören kann, sollte trotzdem vor einem Notar ein Testament errichten. Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1999


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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