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DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 10 - Lässt sich ein Testament ändern ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

10. Läßt sich ein Testament ändern ?

Der künftige Erblasser kann grundsätzlich vor seinem Tod mit seinem Vermögen machen was er will. (Ausnahmen: Geisteskrankheit, Bewußtseinsstörungen, Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung).
Er kann ein Testament abändern oder aufheben.
Dies geschieht durch eine neue Verfügung von Todes wegen, in der das frühere Testament ausdrücklich aufgehoben wird = neues Testament / Erbvertrag, eine neue Verfügung von Todes wegen, die in einem inhaltlichen Widerspruch zu dem früheren Testament steht, denn es gilt das neuere Datum.

Vorsicht:
Das ältere Testament gilt aber noch insoweit, als es nicht im Widerspruch zum neuen Testament steht. Vernichtung des Testaments oder durch eine Veränderung, aus der die Aufhebungsabsicht ersichtlich ist (Durchstreichen, Zerreißen; hierbei ergibt sich allerdings die Gefahr von Beweisschwierigkeiten, wenn zweifelhaft wird, ob der Erblasser selbst das Testament vernichtet oder verändert hat), Zurückholen des verwahrten Testaments oder des Erbvertrages aus der Verwahrung.

Achtung:
ein aus der Verwahrung genommenes notarielles Testament bleibt unwirksam, und wird nicht etwa zu einem wirksamen privatschriftlichen Testament !!!!

Es gibt aber bestimmte Verfügungen von Todes wegen, die nicht (einseitig) aufgehoben werden können.
Dies ist bei den Erbverträgen, die nur vor einem Notar abgeschlossen werden können und in denen die Vertragsparteien eine Bindung an die Verfügung von Todes wegen eingehen, der Fall. Ähnlich ist es bei einem sog. wechselbezüglichen Testament unter Ehegatten. Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament in der Weise, daß bestimmte Verfügungen des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, dann kann ein Ehegatte seine Verfügung nur dadurch aufheben, daß er eine entsprechende notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zustellt. Ist bereits ein Ehegatte gestorben und hat der andere die Zuwendung, die ihm in dem Testament ausgesetzt war, angenommen, so kann dieser seine eigenen in dem Testament enthaltenen Verfügungen nur noch ganz ausnahmsweise anfechten.

 

Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.

 


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1999


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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