Logo Brennecke & FASP Group

DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 11 - Was kann in einem Testament inhaltlich geregelt werden ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

11. Was kann in einem Testament inhaltlich geregelt werden?

Nachfolgend kann lediglich ein Auszug wichtiger Bestimmungen genannt werden, die Gegenstand einer letztwilligen Verfügung sein können.
Dies sind vor allen Dingen:

  • Erbeinsetzungen (Fußnote)
  • Enterbung (Fußnote)
  • Einsetzung einer Person als Alleinerbe
  • Vermächtnis (Fußnote)
  • Einsetzung mehrerer Personen zu bestimmten Anteilen als Erben.
  • Vor- und Nacherbschaft
    (d.h., daß zunächst bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder einer Bedingung (Fußnote) eine oder mehrere Personen die Erbschaft als Vorerben erhalten, von dem bestimmten Zeitpunkt oder dem Eintritt der Bedingung an eine oder mehrere andere Personen als Nacherben.)
  • Widerruf eines Testamentes
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Ernennung von Ersatzerben
  • Bestimmungen über Ort und Art der Beerdigung
  • Teilungsanordnungen für die Erben.
    (Fußnote)
  • Auflagen und Bestimmungen für die Erben, z.B. das Grab des Erblassers in bestimmter Weise zu pflegen
  • Ausschluß der Vermögensverwaltung für die Eltern des Kindes
  • Vorschriften für die Verwaltung des ererbten Vermögens
    (Fußnote)

Wenn komplexere Bestimmungen (Fußnote) beabsichtigt werden, empfiehlt es sich dringend, das Testament vor einem Notar zu errichten und sich dabei eingehend beraten zu lassen oder zumindest sonstigen rechtskundigen Rat zu holen.

Häufig sind Testamente unter Ehegatten in der Weise ausgestattet, daß der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten sein soll und daß der überlebende Ehegatte dann von den gemeinschaftlichen Kindern als "Schlußerben" beerbt wird (Fußnote). Dabei wird oft übersehen, daß diese Testamentsgestaltung die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder nicht hindert. Hierdurch kann der überlebende Ehegatte in arge finanzielle Bedrängnis kommen. Diese Möglichkeit kann man nicht ausschließen. Allerdings kann man versuchen, das Testament so zu fassen, daß die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich möglichst uninteressant wird. Hierzu empfiehlt es sich dringend zur Abfassung des Testaments einen Anwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Nachfolgend sind einige Beispiele für privatschriftliche Testamente einfacherer Art wiedergegeben. Ehegatten mit Kindern machen häufig vom "Berliner Testament" etwa in folgender Form Gebrauch:

Beispiel für ein Berliner Testament.
"Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 1999 Wir, die Eheleute Josef und Julia Schulze, setzen uns gegenseitig als Erbe ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Josef Schulze (Fußnote) Vorstehendes ist auch mein letzter Wille. Karlsruhe, den 10. Mai 1999 Julia Schulze(Fußnote)"

Achtung bei dieser Testamentsgestaltung !
Der Längerlebende kann nach dem Tode des Ehegatten die zuvor erfolgte gemeinschaftliche Verfügung nicht mehr ändern. Dies kann zu Problemen führen, wenn sich die Dinge nicht so entwickeln, wie die Ehegatten sich dies vorstellen, z.B. wenn ein Kind in Vermögensverfall gerät. Alleinstehende Personen werden sich besonders häufig veranlaßt sehen, ein Testament zu errichten.

Auch hierzu ein Beispiel:
"Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 1999 Mein Alleinerbe soll meine Freundin Ursula Wagner in Karlsruhe, Hauptstraße 32, Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brilliantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von DM 12.000 (Fußnote). Gerda Seidel soll 15 Jahre mein Grab pflegen und dafür sorgen, daß es mindestens zweimal jährlich frisch bepflanzt wird. Gertraude Mustermann (Fußnote)"

Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Erbrecht Einführung

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1999


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtNacherbe
RechtsinfosErbrechtAuseinandersetzung
RechtsinfosErbrechtErbe-Nachlass
RechtsinfosErbrechtTestament
RechtsinfosBerufsrechtNotar
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-TestamentTestament
RechtsinfosFamilienrecht