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Gesellschaftsformen in Russland - Teil 5 - Die russische Kommanditgesellschaft (Товарищество на вере / Коммандитное товарищество, abgekürzt ,, к .т.``)

Die russische Kommanditgesellschaft (Товарищество на вере / Коммандитное товарищество, abgekürzt ,, к .т.``)

Grundlegende Bestimmungen:

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, in der es neben Gesellschaftern, die im Namen der Gesellschaft unternehmerische Tätigkeit betreiben und für die Verbindlichkeit der Gesellschaft mit ihrem Vermögen haften (Komplementäre), auch einen oder mehrere Gesellschafter (Kommanditisten) gibt, die das Risiko der mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbundenen Verluste in den Grenzen der von ihnen eingebrachten Einlagen tragen und nicht an der Wahrnehmung unternehmerischer Tätigkeit durch die Gesellschaft teilnehmen. Eine Person darf Komplementär jeweils nur in einer Kommanditgesellschaft sein. Die Firma einer Kommanditgesellschaft muss entweder die Namen aller Komplementäre und das Wort ,,Kommanditgesellschaft`` oder den Namen mindestens eines Komplementärs mit dem Zusatz ,,und Kompanie`` und das Wort ,,Kommanditgesellschaft`` enthalten. Eine Kommanditgesellschaft wird errichtet und wird tätig auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag wird von allen Komplementären unterzeichnet. Die Registrierung ist bei den Behörden für Steuern und Abgaben erforderlich.

Organe einer russischen Kommanditgesellschaft:

Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft erfolgt durch die Komplementäre. Die Kommanditisten sind nicht befugt, an der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft teilzunehmen und in deren Namen aufzutreten, es sei denn, sie handeln aufgrund einer Vollmacht. Sie sind nicht berechtigt, den Komplementären bei der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft zu wiedersprechen.

Allgemeines:

Eine Kommanditgesellschaft wird im Falle des Ausscheidens aller an ihr beteiligten Kommanditisten liquidiert. Die Komplementäre können jedoch anstelle der Liquidation die Kommanditgesellschaft in eine OHG umwandeln. Die Kommanditgesellschaft bleibt erhalten, wenn ihr mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist verbleiben.


 

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Stand: Oktober 2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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