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Insolvenzanfechtung - Teil 2 - Begriffe: Rechtshandlung, Urheber

Das Recht der Insolvenzanfechtung - Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen / Begriffserläuterungen

Allen Anfechtungstatbeständen gemein sind die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen des § 129 InsO. Der Insolvenzverwalter kann sein Anfechtungsrecht nur ausüben, sofern eine Rechtshandlung und eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen.. Zwischen beiden muss weiterhin ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Daneben müssen die einzelnen speziellen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 130 – 136 InsO erfüllt sein. Grundsätzlich schließen sich die einzelnen Anfechtungstatbestände nicht aus und können auch gleichzeitig erfüllt sein.

2.1. Rechtshandlung

Unter einer Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst. Hierbei ist es gleichgültig, ob die rechtliche Wirkung gewollt wurde oder nicht. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit gefasst um möglichst alle Arten einer benachteiligenden Handlung zu erfassen. Praktisch kommen aber nur Handlungen mit Vermögensbezug in Betracht. Gemäß § 129 Abs. 2 InsO steht das Unterlassen dem aktiven Tun gleich. Hierbei ist jedoch erforderlich, dass das Unterlassen auf einer Willensbetätigung ruht. Es muss bewusst und gewollt erfolgen. Die bloße Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit reichen nicht aus.  Achtung: Einige Tatbestände lassen die Gleichstellung von Unterlassen und aktiven Tun nicht zu: §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 2 InsO.  Als Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO sind z.B. umfasst: · Willenserklärungen     Mietverträge, Übereignung von Gegenständen, Abtretung von Rechten · Rechtsgeschäftliche Handlungen     Mahnungen, Mängelrüge · Prozesshandlungen     Klageverzicht, Anerkenntnis, Klagerücknahme · Unterlassen     Bewusstes Unterlassen der Sachmängelrüge, bewusstes Versäumen eines Gerichtstermins Nicht erfasst werden z.B. · Ausschlagung einer Erbschaft · Nichtausüben der Arbeitskraft · Personenstandsänderungen 

2.2. Urheber der Rechtshandlung

Grundsätzlich unerheblich ist es, wer die anzufechtende Rechtshandlung vorgenommen hat. Als anfechtbar Handelnde kommen neben dem Schuldner auch Dritte in Betracht, insbesondere der Gläubiger oder der Leistungsempfänger. Dabei ist folgendes zu beachten · Rechtshandlungen eines Vertreters werden dem Vertretenen zugerechnet · Für juristische Personen handelt grundsätzlich immer der satzungsmäßige Vertreter · Handlungen selbständiger Vermögensverwalter sind anfechtbar, z.B. Testamentsvollstrecker  Achtung: Auch Handlungen die ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommen wurden können anfechtbar sein.

 

 

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Stand: September 2005


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