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Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung

Von der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs 1 AÜG befreit sind: Die Abordnung von Arbeitnehmern für eine zur Herstellung eines Werkes gebildeten ARGE, wenn der Arbeitgeber Mitglied der ARGE ist, für deren Mitglieder Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder aufgrund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbstständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind (§ 1 Abs 1 Satz 2 AÜG). Wirtschaftszweiginterne Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen (§ 1 Abs 3 Nr 1 AÜG), konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs 3 Nr 2 AÜG), die Arbeitnehmerüberlassung in das Ausland an deutsch-ausländische Gemeinschaftsunternehmen, wenn der Verleiher hieran beteiligt ist (§ 1 Abs 3 Nr 3 AÜG). Bezüglich der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung verweist das Gesetz auf § 18 AktG. Der Arbeitseinsatz muss zwischen den Konzernunternehmen erfolgen, wobei es unerheblich ist, ob vom beherrschenden an das abhängige Unternehmen ausgeliehen wird oder umgekehrt. Die Arbeitnehmerüberlassung darf nur vorübergehend erfolgen. Dieses Merkmal ist weit auszulegen. Entscheidend ist, ob nach der zu Grunde liegenden Regelung der Arbeitnehmer in sein ursprüngliches Unternehmen zurückkehren soll oder ob er endgültig aus diesem Unternehmen ausscheidet (LAG Hess 26. 5. 2000 – 2 Sa 423/99). Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern bei Überlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit (§ 1 a AÜG). Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen. Die am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen werden idR nicht Vertragsarbeitgeber aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, sondern bleiben dies nur im Verhältnis zu ihrem bisherigen Arbeitnehmer, weil die Schaffung eines einheitlichen Leitungsapparates durch die beteiligten Unternehmen nicht zu einem Arbeitgeberwechsel im Verhältnis zu ihrem Arbeitnehmer führt (BAG 24. 1. 96 – 7 ABR 10/95). Es liegt idR keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden. Der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgeber beschränkt sich nicht darauf, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Vielmehr verfolgt der Vertragsarbeitgeber im Gemeinschaftsbetrieb eigene Betriebszwecke. Auch ein fachliches Weisungsrecht des anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmens und die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer mit dessen Arbeitnehmer begründen keine Arbeitnehmerüberlassung iSd AÜG (BAG 25. 10. 2000 – 7 AZR 487/99). Auch beim Einsatz eines Arbeitnehmer der Muttergesellschaft bei einer Tochtergesellschaft liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Tochtergesellschaft nicht über eine Betriebsorganisation verfügt oder ein Gemeinschaftsbetrieb geführt wird (BAG 3. 12. 97 – 7 AZR 764/96).
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 11/2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 1 AÜG

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