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Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerüberlassung

Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerüberlassung

Rechtsgrundlage für die unechte Leiharbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I 72, 1393) idF der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl I 95, 158). Weitreichende Änderungen im Recht der Arbeitnehmerüberlassung sind durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Gesetz) vom 23.Dezember 2002 (BGBl I 02, 4607) in Kraft getreten. Neben Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beinhaltet das Gesetz die Verpflichtung jeder Agentur für Arbeit, die Einrichtung mindestens einer Personal-Service-Agentur (PSA) sicherzustellen (§ 37 c SGB). Die PSA haben die Aufgaben, Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten zu qualifizieren und weiterzubilden. Für die Personal-Service-Agentur gilt wie für die gewerbliche Zeitarbeit das AÜG. Um der Reform des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung zum Erfolg zu verhelfen, wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung grundlegend verändert. Ab 1. Januar 2004 sind im Grundsatz allen Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, §§ 3 Abs 1 Nr 3, 9 Nr 2 AÜG - equal pay and equal treatment. Im Gegenzug wurden durch Streichung bzw. inhaltliche Änderung des § 3 Abs 3 Nr 3–6 AÜG aF, der Nrn. 2 und 3 des § 9 Nr 2, 3 AÜG aF und des § 1 Abs 2 AÜG aF nahezu alle nennenswerten besonderen Restriktionen (Synchronisationsverbot, Begrenzung der maximalen Überlassungsdauer auf 24 Monate, Verbot wie-derholter Befristungen, Wiedereinstellungsverbot) aufgehoben.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 11/2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke

Normen: § 1 AÜG

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