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Abgrenzung Vertragsformen drittbezogener Personaleinsatz

Abgrenzungskriterien Dienst-, Werk- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Pro Werkvertrag in Abgrenzung zum Dienstvertrag:

  • Zu erledigende Aufgabe und Umfang konkret festgelegt
  • Fristen für Herstellung Erfolg
  • Erfolgsabhängige Vergütung
  • Übernahme Erfolgsrisiko (erfolgsorientierte Pflichten überwiegen)

Pro Dienstvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag:

  • Personal- und zeitaufwandsbezogene abschnittsweise Vergütungszahlung
  • Vertragsverlängerung
  • Erfolg hängt auch von anderen ab (Leistung im Team)
  • Regelmäßige Abstimmungen mit "Besteller"
  • Vereinbarung von Stunden
  • Programmiertätigkeit gegen Vergütung nach Aufwand

Pro Dienst-/Werkvertrag in Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung:

  • Unternehmer organisiert zur Vertragserfüllung erforderliche Handlungen selbst unter Verwendung eigener Erfüllungsgehilfen
  • Arbeitnehmer verfolgen Betriebszwecke des Unternehmers
  • Unternehmer verfügt nicht über betr. oder personelle Mittel zur Organisation vor Ort und Möglichkeiten zur Weisungserteilung

Pro Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zu Dienst-/Werkvertrag:

  • Vergütung nach Aufwand
  • vollständige Eingliederung in den Betrieb
  • Tätigkeit nach Weisung des Entleihers
  • Grad der persönlichen Abhängigkeit
  • "Unternehmer" schuldet nur Arbeitskräfte
  • Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
  • Aufsicht und Kontrolle durch Entleiher
  • Ausbildung und Einarbeitung
  • Anordnung ÜStunden möglich
  • Vertretung im Krankheitsfalle

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 11/2005


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Herausgeber / Autor(-en):

Portrait Harald-Brennecke  Rechtsanwalt Harald Brennecke


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