Abgrenzung Vertragsformen drittbezogener Personaleinsatz
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Abgrenzungskriterien Dienst-, Werk- und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Pro Werkvertrag in Abgrenzung zum Dienstvertrag:
- Zu erledigende Aufgabe und Umfang konkret festgelegt
- Fristen für Herstellung Erfolg
- Erfolgsabhängige Vergütung
- Übernahme Erfolgsrisiko (erfolgsorientierte Pflichten überwiegen)
Pro Dienstvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag:
- Personal- und zeitaufwandsbezogene abschnittsweise Vergütungszahlung
- Vertragsverlängerung
- Erfolg hängt auch von anderen ab (Leistung im Team)
- Regelmäßige Abstimmungen mit "Besteller"
- Vereinbarung von Stunden
- Programmiertätigkeit gegen Vergütung nach Aufwand
Pro Dienst-/Werkvertrag in Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung:
- Unternehmer organisiert zur Vertragserfüllung erforderliche Handlungen selbst unter Verwendung eigener Erfüllungsgehilfen
- Arbeitnehmer verfolgen Betriebszwecke des Unternehmers
- Unternehmer verfügt nicht über betr. oder personelle Mittel zur Organisation vor Ort und Möglichkeiten zur Weisungserteilung
Pro Arbeitnehmerüberlassung in Abgrenzung zu Dienst-/Werkvertrag:
- Vergütung nach Aufwand
- vollständige Eingliederung in den Betrieb
- Tätigkeit nach Weisung des Entleihers
- Grad der persönlichen Abhängigkeit
- "Unternehmer" schuldet nur Arbeitskräfte
- Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
- Aufsicht und Kontrolle durch Entleiher
- Ausbildung und Einarbeitung
- Anordnung ÜStunden möglich
- Vertretung im Krankheitsfalle
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Harald Brennecke
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Stand: 11/2005
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