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Persönliche Haftung des Gesellschafters der GmbH

GmbH und Limited - Gesellschaft mit zunehmend unbeschränkter Haftung

Man hat sich ja inzwischen daran gewöhnt, dass man sich als Gesellschafter einer GmbH oder einer Limited häufig für die Schulden seiner Gesellschaft verbürgen muss.

Nimmt man einen Bankkredit für die GmbH auf oder mietet man eine Gewerbeimmobilie für die Limited, gehört für den Gesellschafter die Unterschrift unter eine Bürgschaft zum Alltag. Unter Umständen trifft den Gesellschafter allerdings auch die Haftung für sämtliche Schulden des Unternehmens - unbeschränkt und mit dem gesamten Privatvermögen.

Dieser Gedanke ist neu für den Gesellschafter. Hat er doch ausdrücklich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet, um dieser persönlichen Haftung zu entgehen. Doch die Zeiten sind hart. Inzwischen sind GmbHs ebenso wie Limiteds häufig so pleite, dass nicht einmal mehr ein ordentliches Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

Daher versuchen die Gläubiger zunehmend den Schutzmantel der GmbH zu durchbrechen und direkt auf den Gesellschafter zu zugreifen. Der Gesellschafter kann nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs dann privat für die Schulden seiner GmbH in Haftung genommen werden, wenn er Privat- und Betriebsvermögen vermischt hat. Auch nach englischem Gesellschaftsrecht sorgt eine solche Vermischung für die Haftung des Gesellschafters. Das Urteil wird daher auf Gesellschafter einer Limited analog anwendbar sein.

Was bedeutet nun Vermischung von Betriebs- und Privatvermögen durch den Gesellschafter?

Fallgruppe: Fehlende Buchführung

Kommt der Insolvenzverwalter und stellt fest, dass die Buchhaltung der GmbH oder der Limited fehlt, wird es teuer. Dann gibt es nämlich eine dringende Vermutung dafür, dass sich der Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft selbst bedient hat. Bei der GmbH verstößt das gegen die Spielregeln: Die Haftung der Gesellschaft ist nur deshalb auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, weil der Gesellschafter verspricht, die Gesellschaft mit ausreichendem Kapital auszustatten. Entzieht er ihr nach Gründung das Kapital wieder, entfällt auch die Beschränkung der Haftung. Bei der Limited gibt es nur ein geringes Haftkapital. Dennoch verbietet die englische Rechtsprechung es dem Gesellschafter, der Limited das Vermögen zu entziehen, das sie im Laufe der Zeit erwirtschaftet hat. Folge: Bei einem Verstoß gegen die Spielregeln entsteht eine Haftung des Gesellschafters für sämtliche (!) Schulden von GmbH oder Limited.

Fallgruppe: Undurchsichtige Buchführung

Dieselben Folgen ergeben sich auch, wenn die Buchführung lückenhaft oder undurchsichtig ist. Die Buchführung der GmbH soll die Prüfung ermöglichen, wie das Kapital verwendet wird, das den Gläubigern für eine Haftung zur Verfügung steht. Häufig kann der Insolvenzverwalter Zahlungsflüsse anhand der Buchführung nicht nachvollziehen oder das Kassenbuch ist unvollständig. In diesen Fällen wird er eine Haftung des Gesellschafters der GmbH oder der Limited prüfen. Der Gesellschafter wird sich gegen seine Haftung mit dem Argument wehren, dass er nicht verantwortlich sei. Er habe doch einen Geschäftsführer eingesetzt, der sich um die Buchführung kümmern müsse? Das ist zutreffend, kann den Gesellschafter aber nur in Ausnahmefällen aus der Haftung befreien. Der Anknüpfungspunkt für die Haftung ist ja nicht die schlechte Buchführung der GmbH oder Limited. Vielmehr trifft den Gesellschafter die Haftung, weil die mangelhafte Buchführung vermuten lässt, dass er sich am Vermögen seiner GmbH oder Limited persönlich bereichert hat. Diese Vermutung muss er widerlegen, wenn er seine Haftung vermeiden will.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2006


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: BGH, 14.11.2005, II ZR 178/93

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