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Maschinenüberlassungsvertrag - Arbeitnehmerüberlassung - Betriebsübergang

Bei der Überlassung von Maschinen mit dem dazugehörigen Personal (Baumaschinen, EDV-Anlagen, Flugzeuge usw.) handelt es sich regelmäßig um gemischte Verträge. Dem Maschinenüberlassungsvertrag kann ein Miet- oder Leasingvertrag zugrunde liegen. Daneben kann ein Werkvertrag, ein echtes Leiharbeitsverhältnis oder Arbeitnehmerüberlassung gegeben sein. Ein Werkvertrag ist dann anzunehmen, wenn das Bedienungspersonal von Maschinen im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen des Überlassers tätig wird. Er ist alsdann Erfüllungsgehilfe des Überlassers. Denkbar ist aber auch, dass neben dem Miet- oder Leasingvertrag das Personal überlassen wird. Sofern die Überlassung nicht gewerbsmäßig erfolgt, liegt nur ein echtes Leiharbeitsverhältnis vor. Maßgebend wird zur Unterscheidung auf das Direktionsrecht abzustellen sein. Schließlich ist denkbar, dass neben dem Mietvertrag Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist. Verpflichtet sich der Vermieter, Personal zur Verfügung zu stellen, so liegt ein Dienstverschaffungsvertrag vor. Bei der Überlassung von Fahrzeugen mit Bedienungspersonal hat das BAG im konkreten Fall eine Arbeitnehmerüberlassung angenommen, weil die Gestellung des Bedienungspersonals nur den Zweck hatte, der Beklagten den vertragsmäßigen Gebrauch der überlassenen Fahrzeuge (Flugzeug) zu ermöglich Kein Maschinenüberlassungsvertrag ist gegeben, wenn die zur Verfügung gestellten Maschinen nur von geringem Wert sind, sondern das Schwergewicht auf der Überlassung Sekretärin mit Schreibmaschine liegt. Nach dem Zweck des § 613 a BGB soll dem Arbeitnehmer der Arbeitsplatz erhalten bleiben, wenn die Arbeitsorganisation auf einen Nachfolger übergeht. Beim Maschinenüberlassungsvertrag ist aber gerade vorgezeichnet, dass der Arbeitnehmer nach dem Ende der Überlassung in seinen Betrieb zurückkehrt. Ein Betriebsübergang ist damit nicht gegeben.
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Stand: 04/06


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Herausgeber / Autor(-en):

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