Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 7 - unrichtiges/unvollständiges Vermögensverzeichnis
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Ein weiterer Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung besteht, wenn der Schuldner in den von ihm nach § 305 I Ziff. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht. Der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss in seinem Vermögensverzeichnis richtige und vollständige Informationen bezüglich seiner Verbindlichkeiten und seines Vermögens zur Information der Gläubiger vorlegen. Schuldner eines Regelinsolvenzverfahrens sind hier nicht direkt betroffen, weil es im Regelinsolvenzverfahren das schriftliche Vermögensverzeichnis als solches nicht gibt. Sie müssen jedoch dem Insolvenzverwalter richtige und vollständige Angaben machen. Verbindlichkeiten sind alle Forderungen, die Dritte geltend machen können. Es kommt weder darauf an, ob diese ihre Forderung derzeit tatsächlich geltend machen (Fußnote) oder ob die Forderung aus der Sicht des Schuldners berechtigt ist. Der Schuldner sollte in solchen Fällen dem Vermögensverzeichnis eine Stellungnahme beifügen, in dem Verzichtserklärungen und Bestreitensgründe aufgeführt werden. Auch Forderungen von Familienangehörigen und Freunden müssen ohne jede Ausnahme vollständig angegeben werden. Macht der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so wird ihm die Restschuldbefreiung versagt, wenn ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt. Beispiel: Herr Schubert gibt in seinem Vermögensverzeichnis an, kein Kraftfahrzeug zu haben, obwohl er Eigentümer eines Autos ist. Da Herr Schubert diese Angabe vorsätzlich falsch gemacht hat, wird ihm – sofern ein Gläubiger dies beantragt – die Restschuldbefreiung versagt. Lediglich schriftliche falsche Angaben in den Verzeichnissen können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Mündliche unzutreffende Aussagen oder schriftliche Angaben außerhalb der Verzeichnisse führen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Ziff. 6 InsO. Beispiel: Der Schuldner Herr Schubert gibt in seinem Vermögensverzeichnis wahrheitsgemäß an, ein Kraftfahrzeug zu haben. Dies beziffert er wertmäßig korrekt mit 5.000,- €. Bei einem Treffen mit seinen Gläubigern erklärt er ihnen (Fußnote), dass es sich bei dem Auto um ein Sammlerstück handelt und der tatsächliche Wert weit über den 5.000,- € liegt.
Hier liegt keine schriftliche unrichtige Angabe in den Verzeichnissen nach § 305 I Ziff. 3 InsO vor. Vielmehr ist lediglich eine mündliche Angabe gegenüber seinen Gläubigern falsch. Dies hat zur Folge, dass Herrn Schubert die Restschuldbefreiung nicht aufgrund § 290 I Ziff. 6 InsO versagt werden kann.
Sonderregelungen mit einzelnen Gläubigern
Sonderregelungen mit einzelnen Gläubigern (Fußnote) sind vor oder während Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode nichtig und gefährden die Restschuldbefreiung. Erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens (Fußnote) darf der Schuldner dem Forderungsinhaber, den er besser stellen möchte, wieder Zahlungen zukommen lassen. Eine Restschuldbefreiung verbietet eine weitere Tilgung nicht – sie berechtigt lediglich zur Zahlungsverweigerung.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
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Harald Brennecke
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Stand: Juni 2006
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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Telefon: 0721-20396-28
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